Rechte des Erwerbers beim Pfandverkauf § 1242
Bei rechtmäßiger Veräußerung eines Pfandes erwirbt der Erwerber die Rechte wie vom Eigentümer. Andere Pfandrechte und nachrangige Nießbräuche erlöschen.
- (1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.
- (2) Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird ein verpfändeter Gegenstand rechtmäßig veräußert, erwirbt der Käufer daran die gleichen Rechte, als hätte er die Sache direkt vom Eigentümer erworben. Dies gilt ohne Einschränkung auch dann, wenn der Pfandgläubiger den Gegenstand im Verwertungsprozess selbst ersteigert und den Zuschlag erhält.
Durch den Vollzug der rechtmäßigen Veräußerung erlöschen alle sonstigen an der Sache bestehenden Pfandrechte automatisch. Das Erlöschen tritt selbst dann ein, wenn der Erwerber Kenntnis von den weiteren Pfandrechten hatte.
Ein auf der Sache liegender Nießbrauch erlischt durch den Verkauf ebenfalls. Ein Nießbrauch bleibt nur dann bestehen, wenn er im Rang allen Pfandrechten an der Sache vorgeht.
Wann sie gilt
- Ein Käufer ersteigert auf einer öffentlichen Versteigerung eine verpfändete Sache und möchte volles Eigentum daran erlangen.
- Der Pfandgläubiger bietet bei der Versteigerung eines verpfändeten Fahrzeugs selbst mit und erhält den Zuschlag.
- Jemand erwirbt ein Pfand im Wissen, dass noch ein weiterer Gläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand angemeldet hatte.
- Ein Erwerber kauft eine verpfändete Sache, an der zusätzlich das Nutzungsrecht eines Dritten bestand.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Verkauf des Pfandes erfolgte rechtswidrig oder ohne bestehendes Verkaufsrecht (geregelt in § 1243).
- Der Veräußerer war nicht berechtigt, aber der Erwerber vertraut gutgläubig auf das Verkaufsrecht (geregelt in § 1244).
- Die Bestimmung, wie der Verkaufserlös verwendet und an den Eigentümer herausgegeben wird (geregelt in § 1247).
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