Öffentliche Versteigerung des Pfandes § 1235
Der Verkauf des Pfandes ist durch öffentliche Versteigerung zu bewirken. Bei Börsen- oder Marktpreis gilt § 1221 (§ 1235 BGB).
- (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
- (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Pfand ist eine Sache, die zur Sicherung einer Forderung übergeben wurde. Der Gläubiger kann es bei Nichtzahlung verwerten.
§ 1235 schreibt vor, dass der Verkauf grundsätzlich durch eine öffentliche Versteigerung erfolgen muss. Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis (z.B. Aktien oder Waren mit notiertem Preis), so ist stattdessen die Vorschrift des § 1221 anzuwenden, die einen freihändigen Verkauf zum aktuellen Kurs erlaubt.
Die öffentliche Versteigerung unterliegt weiteren Vorschriften (§§ 1236–1244), die den Ablauf, die Bekanntmachung, die Verkaufsbedingungen und die Rechtswirkungen regeln.
Wann sie gilt
- Ein Auto wird als Pfand für einen Kredit übergeben. Der Gläubiger verkauft es, weil der Schuldner nicht zahlt. Die Versteigerung muss öffentlich sein.
- Aktien mit Börsenkurs werden verpfändet. Der Gläubiger verkauft sie zum aktuellen Kurs ohne Versteigerung nach § 1221.
- Ein wertvolles Gemälde wird als Pfand gegeben. Der Verkauf erfolgt durch öffentliche Versteigerung, wobei die §§ 1236 ff. zu beachten sind.
- Ein Händler verpfändet Ware, die einen Marktpreis hat. Der Gläubiger kann die Ware nach § 1221 zum Marktpreis veräußern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung gilt nicht für die Verwertung von Grundpfandrechten (Hypotheken, Grundschulden).
- Sie gilt nicht für die Versteigerung von Sicherungsübereignungen, die nicht unter das Pfandrecht fallen.
- Sie regelt nicht die Fristen oder Androhungen vor dem Verkauf; diese sind in § 1234 geregelt.
- Sie betrifft nicht die Wirkungen des Verkaufs auf das Eigentum; diese sind in § 1242 geregelt.
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