Gutgläubiger Erwerb eines Pfandes – § 1244
§1244 BGB: Gutgläubiger Erwerb eines Pfandes bei fehlendem Pfandrecht oder Formfehlern, sofern die Veräußerung nach §1233 II, §1235 oder §1240 II erfolgte.
Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt den Fall, dass eine Sache als Pfand veräußert wird, obwohl dem Veräußerer kein Pfandrecht zusteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Veräußerung nicht eingehalten wurden. Unter bestimmten Umständen kann der Erwerber dennoch Eigentum an der Sache gutgläubig erwerben.
Wann sie gilt
- Ein Käufer ersteigert auf einer öffentlichen Versteigerung eine goldene Uhr, die als Pfand angeboten wird, obwohl das Pfandrecht des Versteigerers bereits erloschen war.
- Ein Pfandleiher verkauft einen Ring nach §1240 Abs.2, ohne die vorgeschriebene Wartefrist nach §1234 eingehalten zu haben – der gutgläubige Käufer erwirbt dennoch Eigentum.
- Eine Bank veräußert ein als Sicherheit übergebenes Gemälde im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung, obwohl die Forderung, für die das Pfand bestellt war, bereits getilgt war.
- Ein Käufer erwirbt bei einer Versteigerung ein Auto, das ein Dritter ohne gültiges Pfandrecht anbietet; der Käufer ist sich keiner Mängel bewusst.
- Ein Goldschmuck wird gemäß §1240 Abs.2 verkauft, aber der Veräußerer hatte tatsächlich kein Pfandrecht – der Erwerb ist dennoch möglich.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Private Verkäufe ohne öffentliche Versteigerung oder die besonderen Formen – diese fallen nicht unter §1244, sondern unter allgemeine Regeln des gutgläubigen Erwerbs (§§932 ff.) oder des Pfandrechts.
- Der Erwerb eines Pfandrechts selbst, nicht des Eigentums – §1244 betrifft nur den Eigentumserwerb.
- Fälle, in denen der Käufer die fehlende Berechtigung kannte oder fahrlässig nicht kannte – dann liegt kein Gutglaube vor, die Regelung greift nicht.
- Die Veräußerung eines Pfandes, das nicht nach §1233 Abs.2, §1235 oder §1240 Abs.2 veräußert wurde – der Schutz besteht nicht.
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