§ 1243 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtswidrige Veräußerung des Pfandes §1243

§1243: Pfandveräußerung rechtswidrig bei Verstoß gegen §1228 Abs.2, §1230 Satz2, §1235, §1237 Satz1 oder §1240. Andere Verstöße: Schadensersatz bei Verschulden.

Amtlicher Text § 1243 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.
  • (2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt, wann der Verkauf einer Pfandsache (Veräußerung des Pfandes) durch den Pfandgläubiger rechtswidrig ist. Absatz 1 zählt bestimmte Vorschriften auf, deren Verletzung die Veräußerung automatisch unrechtmäßig macht: Verkauf vor Fälligkeit (§1228 Abs. 2), Verstoß gegen §1230 Satz 2, fehlende öffentliche Versteigerung (§1235), fehlende öffentliche Bekanntmachung (§1237 Satz 1) oder Verkauf von Gold- und Silbersachen unter dem Materialwert (§1240). Bei Verstoß gegen eine dieser Vorschriften ist die Veräußerung nicht rechtmäßig.

Absatz 2 betrifft andere Verstöße gegen Verkaufsvorschriften (z. B. gegen §1234 oder §1236). In diesen Fällen ist die Veräußerung nicht automatisch unrechtmäßig, sondern der Pfandgläubiger muss dem Eigentümer Schadensersatz leisten, wenn ihn ein Verschulden trifft. Die Rechtswidrigkeit der Veräußerung hat weitere Folgen, etwa für den gutgläubigen Erwerb (§1244).

Wann sie gilt

  • Ein Pfandgläubiger versteigert eine Uhr nicht öffentlich, sondern nur im privaten Kreis (Verstoß gegen §1235).
  • Ein Pfandgläubiger verkauft eine Goldkette unter dem aktuellen Goldwert, ohne den Materialwert zu beachten (Verstoß gegen §1240).
  • Ein Pfandgläubiger verkauft ein Pfand, bevor die gesicherte Forderung fällig geworden ist (Verstoß gegen §1228 Abs. 2).
  • Ein Pfandgläubiger unterlässt die öffentliche Bekanntmachung des Verkaufs (Verstoß gegen §1237 Satz 1).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, wann ein Pfandgläubiger den Verkauf vorher androhen muss – das ist in §1234 geregelt.
  • Sie regelt nicht die Verteilung des Verkaufserlöses – das ist Gegenstand von §1247.
  • Sie regelt nicht die Wirkungen einer rechtmäßigen Veräußerung – diese sind in §1242 beschrieben.
  • Sie regelt nicht den gutgläubigen Erwerb bei rechtswidriger Veräußerung – dazu siehe §1244.

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