Mindestpreis bei Pfandverwertung von Edelmetall § 1240
Bei der Versteigerung von Pfand aus Gold oder Silber darf der Zuschlag nicht unter dem Materialwert erfolgen. Sonst ist ein Freihandverkauf möglich.
- (1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.
- (2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer Gegenstände aus Gold oder Silber als Pfand verwerten lässt, muss sicherstellen, dass diese bei einer Auktion nicht unter ihrem reinen Metallwert zugeschlagen werden. Der Gold- oder Silberwert bildet eine Untergrenze für den Gebotszuschlag.
Wird dieses Mindestgebot in der öffentlichen Versteigerung nicht erreicht, darf der Gegenstand nicht unter Wert versteigert werden. In diesem Fall kann eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person das Pfand freihändig verkaufen, wenn dabei ein Preis erzielt wird, der mindestens dem Gold- oder Silberwert entspricht.
Wann sie gilt
- Ein Pfandleiher lässt eine verpfändete Goldkette versteigern, jedoch liegt das Höchstgebot unter dem reinen Goldwert.
- Bei der öffentlichen Auktion einer verpfändeten Silberschale wird kein Gebot abgegeben, das den Silberwert erreicht.
- Ein Versteigerer verkauft ein verpfändetes Goldstück nach erfolgloser Auktion freihändig an einen Händler zum reinen Goldpreis.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Verkauf von Gegenständen aus Platin oder anderen Edelmetallen, die weder aus Gold noch aus Silber bestehen.
- Die Berücksichtigung von künstlerischem Mehrwert oder Antiquitätenwert über den reinen Materialwert hinaus.
- Der freihändige Verkauf ohne vorherigen Versuch einer öffentlichen Versteigerung.
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