Abweichende Regeln für den Pfandverkauf § 1245
Eigentümer und Gläubiger können die Art des Pfandverkaufs abweichend vereinbaren. Auf Schutzvorschriften wird erst ab Verkaufsberechtigung verzichtet.
- (1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
- (2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erlaubt es dem Eigentümer einer verpfändeten Sache und dem Pfandgläubiger, eigene Vereinbarungen über die Art des Pfandverkaufs zu treffen. Sie können damit von den gesetzlichen Standardregeln abweichen und beispielsweise einen freihändigen Verkauf anstelle einer öffentlichen Versteigerung festlegen.
Erlischt durch die Veräußerung das Recht eines Dritten an dem Pfand, ist die Zustimmung dieses Dritten zwingend erforderlich. Diese Zustimmung muss gegenüber der Person erklärt werden, zu deren Gunsten sie wirkt, und sie ist nach ihrer Erklärung unwiderruflich.
Zum Schutz des Eigentümers gelten für bestimmte Schutzbestimmungen Einschränkungen. Auf das Erfordernis der öffentlichen Versteigerung, die öffentliche Bekanntmachung oder die Sonderregeln für Gold- und Silbersachen kann nicht im Voraus verzichtet werden, sondern erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung.
Wann sie gilt
- Ein Eigentümer und ein Pfandgläubiger vereinbaren den freihändigen Verkauf eines verpfändeten Bausatzes statt einer Versteigerung.
- Ein Pfandnehmer schließt mit dem Verpfänder eine Vereinbarung über einen privaten Verkaufstermin für eine hinterlegte Wertsache.
- Ein Dritter gibt seine unwiderrufliche Zustimmung zum abweichenden Pfandverkauf ab, weil sein eigenes Recht an der Sache durch den Verkauf erlischt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein Verzicht auf die öffentliche Versteigerung vor Eintritt der Verkaufsberechtigung.
- Die einseitige Änderung der Verkaufsform durch den Pfandgläubiger ohne Vereinbarung mit dem Eigentümer.
- Der spätere Widerruf einer erteilten Zustimmung durch einen Dritten.
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