§ 1248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentumsvermutung beim Pfandverkauf § 1248

Beim Pfandverkauf gilt zugunsten des Pfandgläubigers die Vermutung, dass der Verpfänder Eigentümer ist, außer der Pfandgläubiger weiß das Gegenteil.

Amtlicher Text § 1248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Pfandgläubiger das Pfand verkauft, geht das Gesetz davon aus, dass der Verpfänder der Eigentümer der Sache ist. Diese Vermutung gilt nur für den Verkauf und nur zugunsten des Pfandgläubigers. Sie hilft dem Pfandgläubiger und dem Käufer, sich auf die Eigentumslage zu verlassen.

Die Vermutung greift aber nicht, wenn der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der wahre Eigentümer ist. Weiß der Pfandgläubiger zum Beispiel, dass der Verpfänder die Sache gestohlen hat, dann gilt die Vermutung nicht. Der Pfandgläubiger muss dann selbst nachweisen, dass der Verpfänder Eigentümer war.

Die Vorschrift betrifft nur die Beweislast im Verkaufsfall. Sie sagt nichts darüber, ob der Pfandgläubiger das Pfandrecht ordnungsgemäß erworben hat oder ob der Verkauf rechtmäßig war.

Wann sie gilt

  • Ein Pfandgläubiger verkauft ein Pfand, das ein Freund hinterlegt hat, und geht davon aus, dass der Freund der Eigentümer ist.
  • Ein Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder das Pfand gestohlen hat, und verkauft es trotzdem – dann gilt die Vermutung nicht.
  • Ein Pfandgläubiger verkauft ein Pfand, ohne zu prüfen, ob der Verpfänder der wahre Eigentümer ist, und beruft sich auf die Vermutung.
  • Ein Pfandgläubiger erhält vom Verpfänder ein Pfand, das dieser von einem Dritten geliehen hat, und der Pfandgläubiger weiß nichts davon – die Vermutung gilt.
  • Ein Käufer erwirbt ein Pfand im Verkauf und verlässt sich auf die Vermutung, dass der Verpfänder der Eigentümer war.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vermutung gilt nicht, wenn der Pfandgläubiger das Pfand selbst besitzt, ohne es zu verkaufen – sie betrifft nur den Verkaufsvorgang.
  • Die Vermutung sagt nichts über die Rechte des wahren Eigentümers gegen den Pfandgläubiger aus, etwa ob er Schadensersatz verlangen kann.
  • Die Vermutung gilt nicht für gesetzliche Pfandrechte, sondern nur für vertragliche Pfandrechte aus Verpfändung.
  • Manche glauben, die Vermutung bedeute, dass der Pfandgläubiger immer Eigentümer werde – das ist nicht der Fall, es geht nur um eine Beweisregel.

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