§ 1247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Tilgung der Forderung durch Pfanderlös § 1247

Der Erlös aus einer Pfandverwertung tilgt die gesicherte Forderung des Gläubigers. Ein verbleibender Überschuss tritt an die Stelle der Sache.

Amtlicher Text § 1247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird eine verpfändete Sache verwertet, fließt das Geld an den Pfandgläubiger. Soweit der Betrag dem Gläubiger zusteht, um seine offene Forderung abzudecken, gilt die Schuld gesetzlich als durch den Eigentümer beglichen.

Bringt der Verkauf mehr Geld ein, als zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist, verbleibt dieser Rest nicht beim Gläubiger. Der überschießende Erlös tritt an die Stelle des verpfändeten Gegenstands und steht dem Eigentümer zu.

Wann sie gilt

  • Ein Pfandleiher versteigert ein verpfändetes Musikinstrument und verrechnet die Einnahmen mit dem gewährten Darlehen.
  • Ein Handwerker verwertet eine zurückbehaltene Maschine zur Deckung einer nicht bezahlten Reparaturrechnung.
  • Nach dem Verkauf eines verpfändeten Schmuckstücks verbleibt nach Abzug der Restschuld ein Übererlös für den Eigentümer.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Pfandveräußerung (geregelt in § 1242)
  • Pflicht zur vorherigen Benachrichtigung des Eigentümers über den Verkauf (geregelt in § 1241)
  • Ablösungsrecht des Eigentümers vor Durchführung der Versteigerung (geregelt in § 1249)

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