§ 1278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschen des Pfandrechts durch Rückgabe (§ 1278)

Gibt der Pfandgläubiger die zur Verpfändung eines Rechts übergebene Sache an den Verpfänder zurück, erlischt das Pfandrecht gemäß § 1278 analog § 1253.

Amtlicher Text § 1278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn für die Verpfändung eines Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich ist, etwa bei Wertpapieren auf den Inhaber, finden auf das Erlöschen des Pfandrechts die Vorschriften für Sachen entsprechende Anwendung.

Gibt der Pfandgläubiger die Sache an den Verpfänder oder den Eigentümer zurück, erlischt das Pfandrecht an dem Recht. Voraussetzung ist die freiwillige Rückgabe der Sache in den Besitz des Verpfänders.

Wann sie gilt

  • Rückgabe eines verpfändeten Inhaberschuldscheins an den Verpfänder.
  • Aushändigung eines verpfändeten Hypothekenbriefs an den Eigentümer.
  • Rückübertragung des Besitzes an verpfändeten Grundschuldbriefen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Bloße kurzzeitige Überlassung der Sache zur Ansicht ohne Rückgabeabsicht.
  • Verpfändung von Rechten und Forderungen, die keine Sachübergabe erfordert.
  • Aufhebung des Pfandrechts durch Parteivereinbarung ohne Übergabe der Sache.

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