Pfandrecht an Rechten: Anwendung der Sachpfandregeln §1273
§ 1273: Pfandrecht an Rechten. Regeln für bewegliche Sachen gelten entsprechend, soweit §§1274-1296 nichts anderes ergeben. §§1208, 1213 Abs. 2 ausgeschlossen.
- (1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
- (2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Gegenstand eines Pfandrechts kann auch ein Recht sein – also etwa eine Forderung, ein Gesellschaftsanteil oder ein Patent. Die Vorschrift regelt den gesetzlichen Inhalt eines solchen Pfandrechts an Rechten.
Für das Pfandrecht an Rechten gelten grundsätzlich die Regeln des Pfandrechts an beweglichen Sachen entsprechend. Das bedeutet, dass unter anderem die Vorschriften über Entstehung, Umfang und Erlöschen eines Sachpfandrechts anwendbar sind. Allerdings nur, soweit die §§ 1274 bis 1296 keine speziellen Regelungen enthalten. Zwei Paragrafen sind ausdrücklich ausgenommen: § 1208 (gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts) und § 1213 Abs. 2 (Nutzungsbefugnis des Pfandgläubigers).
Die Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach § 1274, die Verwertung richtet sich je nach Rechtsart nach §§ 1275 bis 1296. Die Vorschrift selbst schafft keine eigenständigen Rechtsfolgen, sondern verweist auf das allgemeine Pfandrechtssystem.
Wann sie gilt
- Ein Bankkunde verpfändet seine Lebensversicherung als Sicherheit für einen Kredit.
- Ein Gesellschafter verpfändet seinen GmbH-Geschäftsanteil zur Absicherung eines Darlehens.
- Ein Patentinhaber verpfändet sein Patentrecht zur Sicherung einer Lizenzgebühr.
- Ein Gläubiger erhält ein Pfandrecht an einer Forderung des Schuldners gegen einen Dritten.
- Ein Nießbraucher verpfändet sein Nießbrauchsrecht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass das Pfandrecht an Rechten automatisch den gleichen Umfang wie bei Sachen hat – das regelt §1273 nicht, sondern verweist auf die Sachpfandregeln.
- Dass die Verpfändung einer Forderung eine Anzeige an den Schuldner erfordert – das steht in §1280.
- Dass der Pfandgläubiger das verpfändete Recht selbst ausüben darf – das regeln §§1275, 1281.
- Dass das Pfandrecht an Rechten durch Rückgabe erlischt – das ist in §1278 geregelt.
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