Zustimmung zur Aufhebung verpfändeter Rechte § 1276
Ein verpfändetes Recht kann nur mit unwiderruflicher Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben oder nachteilig verändert werden (§ 1276 BGB).
- (1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
- (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Recht oder eine Forderung verpfändet ist, können die ursprünglichen Vertragsparteien dieses Recht nicht mehr eigenmächtig durch Vertrag auflösen. Eine Aufhebung durch Rechtsgeschäft ist nur wirksam, wenn der Pfandgläubiger zustimmt.
Die Zustimmung muss gegenüber der Person erklärt werden, zu deren Gunsten sie erfolgt. Sobald diese Zustimmung einmal erteilt wurde, ist sie unwiderruflich. Dadurch wird sichergestellt, dass dem Pfandgläubiger seine Sicherheit nicht nachträglich wieder entzogen werden kann.
Ebenso erfordert jede Änderung des verpfändeten Rechts die Zustimmung des Pfandgläubigers, wenn die Änderung sein Pfandrecht beeinträchtigt. Eine nachteilige Umgestaltung des zugrundeliegenden Rechts ohne dessen Einwilligung ist rechtlich unwirksam.
Wann sie gilt
- Ein Gläubiger und sein Schuldner wollen einen Aufhebungsvertrag über eine Forderung schließen, die zuvor an eine Bank verpfändet wurde.
- Ein Versicherungsnehmer möchte mit seiner Versicherung den Vertrag ändern und die Versicherungssumme einer verpfändeten Lebensversicherung senken.
- Der Gläubiger einer verpfändeten Forderung vereinbart mit dem Schuldner nachträglich einen Teilverzicht bezüglich der Geldschuld.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die bloße Aufhebung des Pfandrechts an sich, wenn das verpfändete Recht selbst unberührt bestehen bleibt.
- Der Erlöschenstatbestand eines verpfändeten Rechts durch vollständige Erfüllung oder gesetzlichen Ablauf der Vereinbarung.
- Die Aufhebung von Pfandrechten an beweglichen Sachen.
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