Verwertung verpfändeter Rechte per Vollstreckung § 1277
§ 1277 regelt die Befriedigung aus einem Pfandrecht an Rechten: Sie erfordert grundsätzlich einen vollstreckbaren Titel nach Zwangsvollstreckungsrecht.
Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer ein Pfandrecht an einem Recht hält, kann sich daraus grundsätzlich nicht eigenmächtig bedienen. Für die Verwertung benötigt der Pfandgläubiger einen vollstreckbaren Titel, um die Befriedigung nach den Regeln der Zwangsvollstreckung zu suchen.
Soweit keine abweichenden Bestimmungen greifen, erfolgt der Zugriff ausschließlich über das Vollstreckungsverfahren. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben dabei unberührt.
Wann sie gilt
- Ein Gläubiger möchte ein ihm eingeräumtes Pfandrecht an einem GmbH-Anteil verwerten und beantragt dafür einen vollstreckbaren Titel.
- Ein Pfandgläubiger vollstreckt auf Grundlage eines Gerichtsurteils in ein verpfändetes Recht.
- Eine Bank leitet wegen offener Forderungen die Verwertung eines verpfändeten Patents über die Zwangsvollstreckung ein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Verwertung von körperlichen Sachen; hier gelten die allgemeinen Regeln über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
- Die freihändige Veräußerung eines verpfändeten Rechts ohne vollstreckbaren Titel, wenn keine Sonderregelung eingreift.
- Die Einziehung einer verpfändeten Forderung im ordentlichen Wege durch Abgabe einer Einziehungserklärung.
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