§ 1274 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestellung eines Pfandrechts an Rechten § 1274

Ein Pfandrecht an einem Recht wird nach den Regeln für dessen Übertragung bestellt. Nicht übertragbare Rechte können nicht verpfändet werden.

Amtlicher Text § 1274 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.
  • (2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Um ein Pfandrecht an einem Recht zu begründen, gelten dieselben gesetzlichen Vorschriften wie für die Übertragung dieses Rechts. Wenn die Übertragung des Rechts zusätzlich die Übergabe einer Sache verlangt, richten sich die Anforderungen an diese Übergabe nach den Vorschriften der §§ 1205 und 1206.

Ein Recht kann nur dann verpfändet werden, wenn es überhaupt übertragbar ist. Ist die Abtretung oder Übertragung eines Rechts gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist auch die Bestellung eines Pfandrechts daran nicht möglich.

Wann sie gilt

  • Ein Unternehmer möchte eine Geldforderung gegen einen Kunden als Sicherheit an eine Bank verpfänden.
  • Ein Gesellschafter will seinen Geschäftsanteil an einer GmbH zur Sicherung eines Kredits verpfänden.
  • Ein Erfinder plant, das Nutzungsrecht an seinem Patent als Sicherheit für ein Darlehen einzusetzen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Verpfändung von körperlichen Sachen anstelle von Rechten.
  • Die formlose Verpfändung von Rechten, deren Übertragung an eine besondere Form gebunden ist.
  • Die Verpfändung von unübertragbaren persönlichen Ansprüchen.

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