§ 1288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anlegung eingezogenen Geldes bei Pfandrecht § 1288

§ 1288 BGB bestimmt: Vor Fälligkeit der Pfandforderung ist eingezogenes Geld sicher anzulegen, nach Fälligkeit dient es direkt der Befriedigung.

Amtlicher Text § 1288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
  • (2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird eine verpfändete Geldforderung vor Fälligkeit der gesicherten Forderung nach § 1281 eingezogen, darf das Geld noch nicht behalten werden. Pfandgläubiger und Gläubiger müssen gemeinsam dafür sorgen, dass der Betrag der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt wird. An dem angelegten Geld erhält der Pfandgläubiger gleichzeitig wieder ein Pfandrecht. Welche konkrete Art der Anlegung gewählt wird, bestimmt der Gläubiger.

Erfolgt die Einziehung hingegen erst nach Fälligkeit der gesicherten Forderung gemäß § 1282, dient das eingezogene Geld unmittelbar der Erfüllung. Die Forderung des Pfandgläubigers gilt in Höhe des Betrags, der ihm zur Befriedigung zusteht, als vom Gläubiger berichtigt.

Wann sie gilt

  • Ein Pfandgläubiger und ein Gläubiger ziehen vor Fälligkeit eine verpfändete Forderung gemäß § 1281 ein und legen das Geld gemeinsam nach § 240a wieder verpfändet an.
  • Der Gläubiger bestimmt die konkrete Anlageform für das nach § 1281 eingezogene Geld, ohne die Interessen des Pfandgläubigers zu beeinträchtigen.
  • Ein Pfandgläubiger zieht nach Fälligkeit der gesicherten Schuld eine Forderung nach § 1282 ein und verrechnet den Betrag zur Befriedigung seiner Ansprüche.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die bloßen Voraussetzungen für das Recht zur Einziehung einer Forderung vor Fälligkeit; dies regelt § 1281.
  • Die Voraussetzungen für das alleinige Einziehungsrecht des Pfandgläubigers nach Fälligkeit; dies regelt § 1282.

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