Pfandrechtserstreckung auf Forderungszinsen § 1289
Das Pfandrecht an einer Forderung erfasst auch deren Zinsen. Nach § 1289 tritt die Anzeige des Gläubigers an die Stelle der Beschlagnahme.
Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird eine Forderung verpfändet, beschränkt sich das Pfandrecht nicht nur auf den Hauptanspruch. Das Pfandrecht erstreckt sich kraft Gesetzes auch auf die Zinsen, die aus dieser verpfändeten Forderung entstehen.
Für den Zugriff auf diese Zinsen verweist die Vorschrift auf Regelungen aus dem Hypothekenrecht. An die Stelle einer gerichtlichen Beschlagnahme tritt jedoch die formlose Mitteilung des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von seinem Einziehungsrecht Gebrauch macht.
Sobald diese Anzeige beim Schuldner zugegangen ist, wird der Zugriff auf die Zinsen zugunsten des Pfandgläubigers wirksam. Der Schuldner kann ab diesem Zeitpunkt Zinsen nicht mehr mit befreiender Wirkung an seinen ursprünglichen Gläubiger leisten.
Wann sie gilt
- Ein Bankkunde verpfändet sein verzinstes Festgeldkonto als Sicherheit für einen Kredit, und die auflaufenden Zinsen werden vom Pfandrecht erfasst.
- Ein Gläubiger fordert Zinsen aus einer verpfändeten Darlehensforderung ein, nachdem er dem Schuldner die Ausübung seines Einziehungsrechts angezeigt hat.
- Ein Schuldner zahlt trotz erhaltener Einziehungsanzeige des Pfandgläubigers weiterhin Zinsen an seinen ursprünglichen Gläubiger aus.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Verpfändung von Wertpapieren zusammen mit Zinsscheinen.
- Die Einziehung der Hauptforderung vor Eintritt der Fälligkeit.
- Die Erstreckung eines Pfandrechts an Geschäftsanteilen oder Aktien auf deren Dividenden.
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