Erstreckung des Pfandrechts auf Zinsscheine §1296
§1296 BGB: Pfandrecht an Wertpapieren erstreckt sich auf Zinsscheine nur bei Übergabe. Vor Pfandreife kann Verpfänder Herausgabe fälliger Zinsscheine verlangen.
Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind. Der Verpfänder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 fällig werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Pfandrecht an einem Wertpapier (z.B. Aktie oder Anleihe) erstreckt sich nur dann auf die dazugehörigen Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, wenn diese Scheine dem Pfandgläubiger tatsächlich übergeben wurden. Ohne Übergabe sind die Scheine nicht vom Pfandrecht erfasst.
Bevor der Pfandgläubiger das Wertpapier verwerten darf (also bevor die Voraussetzungen des §1228 Abs. 2 eintreten), kann der Verpfänder die Herausgabe derjenigen Scheine verlangen, die bereits fällig geworden sind. Ein anderes kann jedoch vereinbart sein.
Diese Vorschrift gilt für alle Arten von Wertpapieren, unabhängig davon, ob es sich um Inhaber- oder Orderpapiere handelt.
Wann sie gilt
- Eine Bank nimmt Aktien als Sicherheit für einen Kredit entgegen, aber die Dividendenscheine bleiben im Tresor des Kreditnehmers. Das Pfandrecht der Bank erstreckt sich nicht auf diese Scheine.
- Ein Anleger verpfändet eine Anleihe und übergibt dem Gläubiger auch die Zinsscheine. Dadurch erfasst das Pfandrecht auch die künftigen Zinszahlungen.
- Vor Eintritt des Verwertungsfalls (z.B. Zahlungsverzug) werden Zinsscheine fällig. Der Verpfänder kann vom Pfandgläubiger deren Herausgabe verlangen.
- Zwei Personen vereinbaren bei der Verpfändung einer Inhaberschuldverschreibung, dass die Zinsscheine bis zur Fälligkeit beim Pfandgläubiger verbleiben sollen – dies ist zulässig und schließt das Herausgabeverlangen aus.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wer die Zinsen einziehen darf, wenn die Scheine dem Pfandgläubiger übergeben sind – das folgt aus §§1285, 1294 BGB.
- Sie betrifft nicht die Frage, was mit den Zinsscheinen geschieht, wenn der Verpfänder sie nicht herausverlangt und der Pfandgläubiger sie einzieht – dies ist nicht explizit geregelt.
- Das Pfandrecht an einer Grund- oder Rentenschuld und dessen Erstreckung auf Zinsen ist in §1291 BGB behandelt, nicht hier.
- Mancher glaubt, das Pfandrecht an einem Wertpapier umfasse automatisch alle Nebenrechte – für Zinsscheine ist jedoch die Übergabe notwendig.
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