§ 1360a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Umfang der Familienunterhaltspflicht (§ 1360a BGB)

Definiert angemessenen Familienunterhalt, Vorausleistungspflicht, Anwendung der §§1613-1615, Vorschuss für Rechtsstreit und Strafverteidigung.

Amtlicher Text § 1360a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
  • (2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
  • (3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
  • (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der angemessene Familienunterhalt umfasst alles, was nach den ehelichen Lebensverhältnissen für den Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse beider Ehegatten sowie den Lebensbedarf gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder erforderlich ist.

Der Unterhalt ist so zu leisten, wie es die eheliche Lebensgemeinschaft gebietet. Die Ehegatten müssen die nötigen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung stellen. Für die Unterhaltspflicht von Verwandten gelten die §§1613 bis 1615 entsprechend. Kann ein Ehegatte die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit nicht tragen, muss der andere ihm diese vorschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht – gleiches gilt für die Verteidigungskosten in einem Strafverfahren gegen den Ehegatten.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte verlangt vom anderen die Vorauszahlung des monatlichen Haushaltsgeldes.
  • Ein Ehegatte benötigt einen Vorschuss für die Anwaltskosten in einem Sorgerechtsverfahren.
  • Ein Ehegatte wird wegen Diebstahls angeklagt und bittet den anderen um Vorschuss für die Verteidigungskosten.
  • Die gemeinsamen Kinder brauchen neue Schulbücher, die Kosten sind Teil des Familienunterhalts.
  • Ein Ehegatte möchte einen größeren Betrag für die Renovierung der gemeinsamen Wohnung, das fällt unter den angemessenen Unterhalt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Folgen einer Zuvielleistung des Unterhalts (dazu §1360b BGB).
  • Sie gilt nicht für die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben (dazu §1361a BGB).
  • Sie gibt keine Auskunft über die Berechnung des Trennungsunterhalts (dazu §1361 BGB).

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