Zuvielleistung: Vermutung gegen Rückforderung § 1360b
Übermäßige Leistung eines Ehegatten zum Familienunterhalt: Es wird vermutet, dass er keinen Ersatz verlangen will. § 1360b BGB.
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Ehepartner mehr zum Familienunterhalt beiträgt, als er gesetzlich oder vertraglich schuldet, spricht das Gesetz eine Vermutung aus: Im Zweifel will er diesen Mehrbeitrag nicht vom anderen Ehepartner zurückfordern. Die Vorschrift gilt für den laufenden Unterhalt der Familie (z.B. Wohnkosten, Lebensmittel, Krankenversicherung).
Die Vermutung ist widerlegbar – der leistende Ehepartner kann nachweisen, dass er doch Ersatz verlangen wollte. Ohne diesen Nachweis kann er den übermäßigen Beitrag nicht verlangen. Der andere Ehepartner muss sich also nicht auf eine spätere Rückforderung einstellen, solange die Umstände nichts Gegenteiliges ergeben.
„Zuvielleistung“ bedeutet, dass der Beitrag objektiv höher ist als der Anteil, den der Ehepartner schuldet. Maßstab ist die Verpflichtung aus § 1360 ff. und die konkrete Lebenssituation der Ehegatten.
Wann sie gilt
- Ein Ehepartner zahlt allein die Miete für die gemeinsame Wohnung, obwohl beide gleich viel verdienen und keine abweichende Vereinbarung besteht.
- Ein Ehepartner übernimmt die gesamten Krankenversicherungsbeiträge für die Familie, während der andere nur das eigene Einkommen behält.
- Nach dem Tod eines Ehepartners erhebt dessen Erbe gegen den überlebenden Ehepartner Anspruch auf Rückzahlung der in der Ehe geleisteten übermäßigen Zahlungen.
- Ein Ehepartner finanziert eine größere Renovierung des Familienhauses allein aus seinem Vermögen, ohne dass der andere dafür aufkommen soll.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 1360b gilt nicht für Unterhaltszahlungen nach Trennung oder Scheidung – diese richten sich nach § 1361 ff. und den Scheidungsfolgen.
- Die Vorschrift erfasst nicht den Fall, dass ein Ehepartner dem anderen ein Darlehen gewährt oder ein Geschenk macht; dann gelten allgemeine schuldrechtliche Regeln.
- Sie betrifft nicht die Rückforderung von Unterhaltsleistungen, die ein Dritter (z.B. das Jugendamt) für die Familie erbracht hat.
- Mancher glaubt, die Vorschrift erlaube eine automatische Rückforderung, wenn der übermäßig leistende Ehepartner später in Not gerät – das ist nicht der Fall.
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