Verpflichtung zum Familienunterhalt § 1360
Ehegatten sind verpflichtet, durch Arbeit und Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Bei Haushaltsführung gilt diese als Beitrag zur Arbeit.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift legt fest, dass Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen zur angemessenen Unterhaltung der Familie beizutragen. Wenn ein Ehegatte die Haushaltsführung übernimmt, erfüllt er seine Pflicht, durch Arbeit zum Unterhalt beizutragen, in der Regel durch diese Tätigkeit. Es handelt sich um eine gegenseitige Verpflichtung, die sowohl Erwerbsarbeit als auch die Führung des gemeinsamen Haushalts umfasst. Die konkrete Höhe oder Art des Beitrags wird nicht festgelegt, sondern richtet sich nach den Umständen der Familie.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte arbeitet Vollzeit und bringt sein gesamtes Einkommen in den Familienunterhalt ein.
- Ein Ehegatte führt den Haushalt und kümmert sich um die Kinder, während der andere berufstätig ist.
- Beide Ehegatten sind berufstätig und teilen sich die Haushaltsführung und die finanziellen Kosten.
- Ein Ehegatte ist arbeitsunfähig und kann nur durch sein Vermögen zum Unterhalt beitragen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die genaue Höhe des Unterhaltsbeitrags, den jeder Ehegatte leisten muss – dies regelt § 1360a BGB.
- Die Unterhaltspflicht bei Getrenntleben der Ehegatten – diese ist in § 1361 BGB geregelt.
- Die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – dies ergibt sich aus § 1356 BGB und den Umständen.
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