Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft § 1363
§ 1363 BGB: Ohne Ehevertrag gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vermögen bleibt getrennt, der Zugewinn wird bei Beendigung ausgeglichen.
- (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
- (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der § 1363 BGB bestimmt den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er gilt automatisch, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
In diesem Güterstand bleibt das Vermögen jedes Ehegatten getrennt. Der während der Ehe erzielte Zugewinn – also die Vermögensmehrung – wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (z.B. durch Scheidung).
Wann sie gilt
- Ein Paar heiratet ohne Ehevertrag – dann leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
- Ein Ehegatte erbt während der Ehe ein Haus – das Haus bleibt sein alleiniges Vermögen, nicht gemeinschaftlich.
- Nach der Scheidung verlangt ein Ehegatte Ausgleich des Zugewinns, den der andere während der Ehe erzielt hat.
- Ein Ehegatte gründet ein Unternehmen – das Unternehmen gehört ihm allein, aber der Wertzuwachs fließt in den Zugewinnausgleich.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftlich wird wie bei der Gütergemeinschaft – § 1363 Abs. 2 stellt klar, dass es getrennt bleibt.
- Dass der Zugewinn jährlich oder während der Ehe ausgeglichen wird – der Ausgleich erfolgt erst bei Beendigung.
- Dass ohne Ehevertrag die Gütertrennung gilt – tatsächlich gilt die Zugewinngemeinschaft.
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