§ 1364 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermögensverwaltung der Ehegatten (§ 1364)

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig, jedoch mit Einschränkungen nach den folgenden Vorschriften des BGB (z.B. §§ 1365, 1369).

Amtlicher Text § 1364 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1364 BGB ist die Grundregel für die Vermögensverwaltung in der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand. Jeder Ehegatte verwaltet sein eigenes Vermögen grundsätzlich allein und unabhängig vom anderen. Das bedeutet, dass ein Ehegatte beispielsweise selbst entscheiden kann, ob er sein Geld anlegt, verkauft oder verschenkt – solange keine besonderen Einschränkungen greifen.

Diese Einschränkungen ergeben sich aus den nachfolgenden Paragraphen. So darf ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen nicht über sein Vermögen im Ganzen verfügen (§ 1365) oder Haushaltsgegenstände veräußern (§ 1369). Auch einseitige Rechtsgeschäfte, die gegen diese Verbote verstoßen, sind unwirksam (§ 1367). Die Vorschrift selbst sagt nur, dass die Verwaltung selbständig ist, aber eben beschränkt. Die genauen Grenzen stehen in den genannten Paragraphen.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte kauft mit seinem eigenen Geld ein Auto – das darf er selbständig tun, solange es nicht das gesamte Vermögen betrifft.
  • Ein Ehegatte möchte sein gesamtes Sparkonto auflösen und das Geld verschenken – hier greift die Beschränkung aus § 1365, er braucht die Zustimmung des anderen.
  • Ein Ehegatte verkauft den gemeinsamen Kühlschrank, der zum Haushalt gehört – das ist ohne Zustimmung des anderen nach § 1369 unwirksam.
  • Ein Ehegatte nimmt einen Kredit auf, der nur sein eigenes Vermögen belastet – grundsätzlich erlaubt, es sei denn, der Kredit erfasst das gesamte Vermögen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung des Unterhalts zwischen Ehegatten – diese ist in den §§ 1360, 1360a geregelt.
  • Die Vermutung, wem ein Gegenstand gehört – diese Eigentumsvermutung steht in § 1362.
  • Die gegenseitige Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten – diese ist in § 1358 geregelt.
  • Die Verfügungen über das gemeinsame Vermögen bei Gütergemeinschaft – § 1364 gilt nur für die Zugewinngemeinschaft.

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