§ 1374 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anfangsvermögen im Zugewinnausgleich – § 1374 BGB

§ 1374 BGB definiert Anfangsvermögen: Vermögen bei Eheschließung abzüglich Schulden. Spätere Erbschaften und Schenkungen werden addiert.

Amtlicher Text § 1374 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
  • (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
  • (3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Anfangsvermögen ist der Startwert für die Berechnung des Zugewinns bei Scheidung oder Tod. Es umfasst das Vermögen, das ein Ehegatte bei der Eheschließung besitzt, abzüglich seiner Verbindlichkeiten.

Besonders ist, dass später erhaltene Erbschaften, Schenkungen oder Ausstattungen dem Anfangsvermögen zugeschlagen werden, soweit sie nicht als laufende Einkünfte gelten. Dadurch bleiben diese Vermögenswerte beim Zugewinnausgleich außen vor.

Die Verbindlichkeiten dürfen das Vermögen übersteigen – das Anfangsvermögen kann also auch negativ sein.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte erbt während der Ehe ein Haus. Dieses wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und nicht dem Zugewinn.
  • Ein Ehegatte erhält eine größere Schenkung von den Eltern zur Hochzeit. Auch diese Schenkung zählt zum Anfangsvermögen.
  • Bei der Eheschließung hatte ein Ehegatte hohe Studienkredite. Diese Schulden verringern das Anfangsvermögen, selbst wenn sie später getilgt werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es regelt nicht die eigentliche Berechnung des Zugewinns (dafür § 1373 BGB).
  • Es regelt nicht die Bewertung von Vermögensgegenständen (dafür § 1376 BGB).
  • Es regelt nicht die Auskunftspflicht der Ehegatten (dafür § 1379 BGB).
  • Es regelt nicht den Ausgleichsanspruch selbst (dafür § 1378 BGB).

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