§ 1378 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Höhe und Entstehung der Ausgleichsforderung § 1378

Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, steht diesem die Hälfte des Überschusses zu – begrenzt durch das vorhandene Netto-Endvermögen.

Amtlicher Text § 1378 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
  • (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
  • (3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
  • (4) (weggefallen)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Hat ein Ehegatte während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, steht der anderen Seite die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Der Zugewinn bezeichnet den Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten vom Beginn bis zur Beendigung des Güterstands zugenommen hat.

Die Höhe dieser Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands tatsächlich vorhanden ist. Wenn Vermögen nach § 1375 Absatz 2 Satz 1 vermindert wurde, erhöht sich diese Begrenzung um den hinzuzurechnenden Betrag.

Der Anspruch entsteht erst mit der Beendigung des Güterstands und ist ab diesem Zeitpunkt vererblich und übertragbar. Vereinbarungen, die Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens treffen, bedürfen der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung vor dem Prozessgericht gemäß § 127a.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte erzielt während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs und muss der anderen Person nach der Scheidung die Hälfte der Differenz zahlen.
  • Ein Ehegatte hat Verbindlichkeiten, sodass das vorhandene Vermögen nach Abzug der Schulden die Ausgleichsforderung betragsmäßig deckelt.
  • Die Ehegatten einigten sich während des gerichtlichen Scheidungsverfahrens im Protokoll der Verhandlung nach § 127a über den Ausgleich des Zugewinns.
  • Nach Beendigung des Güterstands stirbt der Ausgleichsberechtigte, woraufhin die Erben die bereits entstandene Ausgleichsforderung geltend machen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils im Todesfall eines Ehegatten.
  • Die Pflichten zur Auskunftserteilung und Belegvorlage über den Vermögensbestand.
  • Die Stundung oder Einräumung von Ratenzahlung für eine geschuldete Ausgleichsforderung.
  • Die Wertermittlung und Hinzurechnung von Vermögensveränderungen nach § 1375.

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