§ 1379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auskunft zum Vermögen bei Trennung § 1379

§ 1379 BGB verpflichtet Ehegatten bei Trennung oder Scheidung zur Auskunft über das Vermögen. Er darf bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen werden.

Amtlicher Text § 1379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
  • (2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift verpflichtet Ehegatten zur Auskunft über ihr Vermögen, wenn sie getrennt leben oder ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung der Ehe oder vorzeitigen Zugewinnausgleich eingeleitet wurde. Bei Getrenntleben bezieht sich der Anspruch auf den Vermögensstand zum Zeitpunkt der Trennung. Im Fall eines gerichtlichen Antrags umfasst die Auskunftspflicht auch alle Daten, die für die Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens erforderlich sind.

Zusammen mit der Auskunft kann die Vorlage von Belegen gefordert werden. Zudem gibt die Vorschrift dem Auskunftssuchenden das Recht, bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses nach § 260 anwesend zu sein sowie eine Wertermittlung der Gegenstände und Schulden zu verlangen.

Der Auskunftsberechtigte kann außerdem verlangen, dass das Vermögensverzeichnis auf seine eigenen Kosten durch eine zuständige Behörde, einen Notar oder einen zuständigen Beamten aufgenommen wird.

Wann sie gilt

  • Ein getrennt lebender Ehepartner fordert den anderen auf, eine Übersicht seines Vermögens zum Stichtag der Trennung vorzulegen.
  • Nach Einreichung des Scheidungsantrags verlangt eine Ehefrau vom Ehemann die Vorlage von Bankbelegen zur genauen Berechnung des Endvermögens.
  • Ein Ehegatte fordert, bei der Erstellung der Vermögensaufstellung des anderen Ehegatten persönlich zugezogen zu werden.
  • Ein Ehepartner beantragt auf eigene Kosten die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch einen Notar.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Auskunftsansprüche über das Einkommen zur Berechnung von Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt.
  • Die eigentliche Zahlungsverpflichtung oder Durchsetzung des Zugewinnausgleichs.
  • Auskunftsrechte von Erben gegenüber dem überlebenden Ehepartner nach einem Todesfall.

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