§ 1383 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Übertragung von Gegenständen beim Zugewinn § 1383

Das Familiengericht kann anordnen, dass Sachwerte auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden, um grobe Unbilligkeit abzuwenden.

Amtlicher Text § 1383 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
  • (2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.
  • (3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Grundsätzlich wird die Ausgleichsforderung beim Zugewinnausgleich als reine Geldforderung beglichen. § 1383 BGB ermöglicht eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Der gläubigende Ehegatte kann gerichtlich beantragen, dass ihm bestimmte Gegenstände aus dem Vermögen des schuldnerischen Ehegatten übertragen werden.

Diese Übertragung setzt voraus, dass eine bloße Geldzahlung für den Gläubiger eine grobe Unbilligkeit darstellen würde und die Hingabe des Gegenstands dem Schuldner zugemutet werden kann. Im entsprechenden Antrag beim Familiengericht müssen die geforderten Vermögensgegenstände einzeln und genau bezeichnet werden.

Trifft das Familiengericht eine Anordnung zur Übertragung, setzt es zugleich den konkreten Betrag fest, der für den Gegenstand auf die verbleibende Ausgleichsforderung angerechnet wird.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepartner beantragt die Übertragung der bisherigen Ehewohnung auf die Ausgleichsforderung, um dort mit den gemeinsamen Kindern wohnen zu bleiben.
  • Ein Partner verlangt die HERAUSGABE von Geschäftsanteilen an einer gemeinsamen Gesellschaft, um seine Existenzgrundlage zu sichern.
  • Der gläubigende Ehegatte fordert die Übertragung eines bestimmten Erbstücks oder Kunstgegenstands zur Vermeidung einer Härte.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Automatische Übertragung von Eigentum ohne ausdrücklichen gerichtlichen Antrag.
  • Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung für eine Ausgleichsforderung in Geld (geregelt in § 1382 BGB).
  • Verweigerung des Ausgleichs wegen grober Unbilligkeit (geregelt in § 1381 BGB).

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