Stundung der Ausgleichsforderung bei Unzeit § 1382
Das Familiengericht kann die Ausgleichsforderung stunden, wenn sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen würde. Die gestundete Forderung ist zu verzinsen.
- (1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
- (2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
- (3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
- (4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
- (5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
- (6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1382 BGB erlaubt dem Familiengericht, die Zahlung der Ausgleichsforderung (aus § 1378) aufzuschieben, wenn die sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen würde. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung die Wohn- oder Lebensverhältnisse gemeinsamer Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
Die gestundete Forderung muss vom Schuldner verzinst werden. Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner Sicherheit leistet. Höhe und Fälligkeit der Zinsen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen.
Ist bereits ein Rechtsstreit über die Ausgleichsforderung anhängig, kann der Schuldner den Stundungsantrag nur in diesem Verfahren stellen. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Stundung kann das Familiengericht auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte muss nach der Scheidung eine hohe Ausgleichsforderung zahlen, aber die sofortige Zahlung würde ihn in finanzielle Not stürzen, weil er beispielsweise sein Haus noch nicht verkaufen kann.
- Die gemeinsamen Kinder müssten aufgrund der sofortigen Zahlung aus ihrem gewohnten Wohnumfeld umziehen, was ihre Lebensverhältnisse nachhaltig verschlechtern würde.
- Der Schuldner hat eine Ausgleichsforderung, aber sein Vermögen besteht aus einem nicht liquiden Unternehmen; die sofortige Zahlung wäre unzumutbar, während der Gläubiger keine dringenden finanziellen Bedürfnisse hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Schuldner die Ausgleichsforderung einfach verweigern kann – das regelt § 1381 BGB (Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit).
- Dass die Stundung automatisch erfolgt, ohne dass der Schuldner einen Antrag stellt.
- Dass die Stundung die Höhe der Ausgleichsforderung selbst ändert – die Forderung bleibt bestehen, nur die Zahlung wird aufgeschoben.
- Dass das Familiengericht von sich aus tätig wird – Stundung setzt immer einen Antrag voraus.
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