Anrechnung von Vorausempfängen im Zugewinn § 1380
Schenkt ein Ehegatte dem anderen Vermögen, wird dies im Zweifel auf den Zugewinnausgleich angerechnet, wenn es übliche Gelegenheitsgeschenke übersteigt.
- (1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
- (2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei einer Scheidung oder dem Ende der Zugewinngemeinschaft steht einem Ehegatten unter Umständen eine Ausgleichsforderung zu. Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen bereits während der Ehe gemacht hat, können auf diesen Ausgleich angerechnet werden. Dies setzt voraus, dass bei der Übertragung vereinbart wurde, dass eine Anrechnung erfolgen soll, oder dass die Zuwendung über ein gewöhnliches Gelegenheitsgeschenk hinausgeht.
Ein Gelegenheitsgeschenk ist eine übliche Zuwendung zu einem bestimmten Anlass wie Geburtstag oder Weihnachten, die den Lebensverhältnissen der Ehegatten entspricht. Größere Vermögensübertragungen wie Immobilien oder erhebliche Geldbeträge gelten im Zweifel als anrechnungspflichtige Vorausempfänge.
Für die Berechnung wird der Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Übertragung dem Zugewinn desjenigen Ehegatten hinzugerechnet, der das Geschenk gemacht hat. Dadurch verringert sich die verbleibende Ausgleichsforderung des empfangenden Ehegatten entsprechend.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte überträgt dem anderen während der Ehe den Miteigentumsanteil an einer Immobilie ohne Gegenleistung.
- Ein Ehegatte überweist dem anderen ein größeres Startkapital für die Gründung einer eigenen Firma.
- Ein Ehegatte schenkt dem anderen ein teures Fahrzeug, das weit über die üblichen Geburtstagsgeschenke der Eheleute hinausgeht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke im Rahmen der üblichen Lebensverhältnisse der Ehegatten, da diese als anrechnungsfreie Gelegenheitsgeschenke gelten.
- Zuwendungen von Schwiegereltern an einen Ehegatten, für die die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten.
- Die Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, die in den allgemeinen Härtefallregelungen geregelt ist.
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