§ 1381 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leistungsverweigerung bei grober Unbilligkeit § 1381

§ 1381 BGB: Schuldner kann Erfüllung verweigern, wenn sie grob unbillig wäre, etwa bei Pflichtverletzung durch den berechtigten Ehegatten.

Amtlicher Text § 1381 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
  • (2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1381 BGB erlaubt dem Schuldner einer Ausgleichsforderung (also dem Ehegatten mit dem höheren Zugewinn), die Zahlung zu verweigern, wenn der Ausgleich nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

Das Gesetz nennt ein Beispiel: Grobe Unbilligkeit kann vorliegen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte (der mit dem geringeren Zugewinn) längere Zeit schuldhaft seine wirtschaftlichen Pflichten aus der Ehe nicht erfüllt hat.

Die Vorschrift gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, das er selbst geltend machen muss. Sie betrifft nur den Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB.

Wann sie gilt

  • Ein Ehemann hat jahrelang keinen Unterhalt für die Familie gezahlt, und seine Frau verlangt nach der Scheidung Zugewinnausgleich.
  • Eine Ehefrau hat erhebliche Schulden allein getilgt, während der Ehemann sein Einkommen für sich behielt; er fordert nun Ausgleich.
  • Nach langer Trennung hat ein Ehegatte das gesamte Vermögen aus dem gemeinsamen Haushalt allein erwirtschaftet, der andere beansprucht die Hälfte.
  • Ein Ehepartner hat das gemeinsame Haus aus eigenen Mitteln saniert, der andere verlangt dennoch Ausgleich des Zugewinns.
  • Ein Ehegatte hat während der Ehe wiederholt Vermögen verschwendet oder verschenkt, der andere will den Ausgleich verweigern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, wann ein Zugewinnausgleich generell ausgeschlossen ist; das ergibt sich aus § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) oder besonderen Regelungen.
  • Sie gilt nicht für den Fall, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Anfangsvermögen verschwiegen hat; das fällt unter § 1379 BGB (Auskunftspflicht).
  • Sie betrifft nicht die Stundung der Ausgleichsforderung; das ist in § 1382 BGB geregelt.
  • Sie erlaubt keine Verweigerung der Auskunft über das Vermögen; die Auskunftspflicht besteht nach § 1379 BGB unabhängig.

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