§ 1430 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersetzung der Zustimmung durch Familiengericht § 1430

Bei unbegründeter Verweigerung der Zustimmung zu einem notwendigen Rechtsgeschäft kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.

Amtlicher Text § 1430 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift betrifft die gesetzliche Gütergemeinschaft. Wenn ein Ehegatte das Gesamtgut verwaltet, benötigt der andere Ehegatte für bestimmte Rechtsgeschäfte dessen Zustimmung. Verweigert der Verwalter die Zustimmung ohne ausreichenden Grund, kann das Familiengericht sie auf Antrag des anderen Ehegatten ersetzen.

Voraussetzung ist, dass das Rechtsgeschäft zur ordnungsmäßigen Besorgung persönlicher Angelegenheiten des anderen Ehegatten notwendig ist. Es geht also nicht um beliebige Geschäfte, sondern um solche, die für die persönliche Lebensführung erforderlich sind. Die Ersetzung durch das Gericht wirkt wie eine erteilte Zustimmung, sodass das Geschäft mit Wirkung für das Gesamtgut vorgenommen werden kann.

Die Vorschrift ergänzt das Notverwaltungsrecht in § 1429 und die allgemeine Regelung zur Ersetzung der Zustimmung in § 1426. Sie gilt nur für die Fälle, in denen der Verwalter grundlos die Zustimmung verweigert.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte benötigt dringend eine medizinische Behandlung, die nur gegen Zahlung einer nicht unerheblichen Summe erfolgt, und der verwaltende Ehegatte verweigert die Zustimmung zur Zahlung aus dem Gesamtgut.
  • Der andere Ehegatte möchte einen Mietvertrag für eine Wohnung abschließen, die für die Ausübung seines Berufs erforderlich ist, aber der Verwalter lehnt ab.
  • Ein Ehegatte muss einen Gebrauchtwagen verkaufen, um die Kosten für die eigene Ausbildung zu decken, und der Verwalter verweigert die Zustimmung ohne nachvollziehbaren Grund.
  • Der andere Ehegatte will einen Kredit aufnehmen, um notwendige Renovierungsarbeiten an seinem persönlichen Arbeitszimmer zu finanzieren, und der Verwalter stimmt nicht zu.
  • Ein Ehegatte möchte einen Vertrag über die Pflege seiner Eltern abschließen, die Kosten aus dem Gesamtgut bestreiten, und der Verwalter verweigert die Zustimmung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der verwaltende Ehegatte selbst das Rechtsgeschäft vornehmen möchte – dann ist § 1426 einschlägig.
  • Sie erfasst keine Rechtsgeschäfte, die nicht für die persönlichen Angelegenheiten des anderen Ehegatten notwendig sind, etwa Luxusankäufe oder Spekulationsgeschäfte.
  • Sie greift nicht, wenn der verwalternde Ehegatte einen ausreichenden Grund für die Verweigerung hat, z.B. weil das Geschäft das Gesamtgut unverhältnismäßig belasten würde.
  • Die Vorschrift betrifft nicht die Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen oder über Grundstücke – dafür gelten §§ 1423, 1424 BGB.

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