Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten § 1426
Familiengericht kann Zustimmung ersetzen, wenn Geschäft zur Gesamtgutverwaltung nötig und Ehegatte ohne Grund verweigert oder krank/abwesend mit Gefahr.
Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1426 BGB regelt, wann das Familiengericht die fehlende Zustimmung eines Ehegatten zu einem Rechtsgeschäft ersetzen kann. Voraussetzung ist, dass das Geschäft zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich ist und nach §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung beider Ehegatten vorgenommen werden darf. Das Gesamtgut ist das gemeinsame Vermögen der Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft (siehe § 1415 ff.). Die ordnungsmäßige Verwaltung umfasst Handlungen, die im Interesse des Gesamtguts notwendig sind.
Der Antrag auf Ersetzung ist beim Familiengericht zu stellen. Das Gericht prüft, ob der andere Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert ist. Zudem muss mit einem Aufschub Gefahr verbunden sein, etwa drohende Vermögensverluste. Die Ersetzung wirkt wie eine erteilte Einwilligung und ermöglicht die Vornahme des Rechtsgeschäfts.
Nicht erfasst sind alltägliche Verwaltungshandlungen, die ein Ehegatte allein vornehmen kann (§ 1421). Auch Schenkungen (§ 1425) fallen nicht unter diese Regelung, da sie eigenen Vorschriften unterliegen.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte möchte ein Grundstück aus dem Gesamtgut verkaufen, um dringende Schulden zu begleichen, aber der andere Ehegatte verweigert die Zustimmung ohne triftigen Grund.
- Ein Ehegatte ist schwer erkrankt und kann keine Einwilligung zu einer notwendigen Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen geben, und der Aufschub würde zu erheblichen Verlusten führen.
- Ein Ehegatte hält sich längere Zeit im Ausland auf und ist nicht erreichbar, während ein dringendes Geschäft (z.B. Annahme einer Erbschaft) erforderlich ist.
- Der andere Ehegatte verweigert die Zustimmung zu einer Grundstücksveräußerung, obwohl diese zur ordnungsmäßigen Verwaltung (z.B. zur Vermeidung von Verfall) notwendig ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Alltägliche Geschäfte des täglichen Lebens, die ein Ehegatte allein tätigen kann (diese fallen unter § 1421).
- Schenkungen aus dem Gesamtgut (diese sind in § 1425 geregelt und erfordern stets Einwilligung; eine Ersetzung nach § 1426 ist nicht möglich).
- Verfügungen über Sondergut oder Vorbehaltsgut, da diese nicht zum Gesamtgut gehören.
- Fälle, in denen der Ehegatte die Zustimmung aus berechtigten Gründen verweigert (z.B. weil das Geschäft nachteilig ist) – dann wird das Gericht die Zustimmung nicht ersetzen.
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