§ 1431 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Selbständiges Erwerbsgeschäft des Ehegatten § 1431

§ 1431 BGB: Zustimmung des verwaltenden Ehegatten zum selbständigen Erwerbsgeschäft des anderen; stillschweigende Duldung genügt.

Amtlicher Text § 1431 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
  • (2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
  • (3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dem anderen Ehegatten erlaubt, ein selbständiges Erwerbsgeschäft zu betreiben, dann braucht der geschäftsführende Ehegatte für jedes Rechtsgeschäft oder jeden Rechtsstreit, den der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, keine weitere Zustimmung des Verwalters. Einseitige Rechtsgeschäfte, die das Erwerbsgeschäft betreffen, sind gegenüber dem geschäftsführenden Ehegatten vorzunehmen.

Weiß der verwaltende Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und legt er keinen Einspruch ein, gilt das als Einwilligung. Dritten gegenüber wirken ein Einspruch oder der Widerruf der Einwilligung nur nach den Regeln des § 1412.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte betreibt eine Bäckerei, der andere verwaltet das Gesamtgut und hat zugestimmt. Der Bäckereibetreiber kauft Mehl auf Rechnung, ohne den Verwalter zu fragen – das ist zulässig.
  • Der verwaltende Ehegatte weiß seit Monaten, dass der andere eine kleine Fahrradwerkstatt betreibt, und sagt nichts. Ein Kunde bestellt eine Reparatur; die Werkstatt schließt den Vertrag allein ab.
  • Ein Lieferant möchte einen Vertrag mit dem Erwerbsgeschäft kündigen. Die Kündigung muss dem geschäftsführenden Ehegatten zugehen, nicht dem Verwalter.
  • Der verwaltende Ehegatte hat der Eröffnung eines Cafés ausdrücklich zugestimmt. Später hebt er die Zustimmung auf, aber die Aufhebung ist nicht gemäß § 1412 publik gemacht. Ein Lieferant, der davon nichts weiß, kann sich auf die fortbestehende Einwilligung berufen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Verteilung der Gewinne aus dem Erwerbsgeschäft auf das Gesamtgut oder das Vorbehaltsgut – das regeln die allgemeinen Vorschriften zur Gütergemeinschaft, nicht § 1431.
  • Die Haftung für Verbindlichkeiten des Erwerbsgeschäfts – diese bestimmt sich nach §§ 1437 ff. BGB, insbesondere § 1442.
  • Das Recht des Ehegatten, ein Erwerbsgeschäft ohne jede Zustimmung zu betreiben – § 1431 setzt entweder ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung voraus, sonst gelten die allgemeinen Regeln über Verfügungen ohne Zustimmung (§§ 1427 f.).
  • Die Frage, ob der geschäftsführende Ehegatte das Gesamtgut durch das Geschäft schädigt – das ist eine Frage der Pflichten des Verwalters nach § 1435.

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