§ 1427 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Folgen fehlender Zustimmung bei Gesamtgut § 1427

Fehlt die Einwilligung des Ehegatten beim Geschäft über das Gesamtgut, entscheidet die spätere Genehmigung. Vertragspartner können teils widerrufen.

Amtlicher Text § 1427 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
  • (2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

In einer Gütergemeinschaft verwaltet oft ein Ehegatte das gemeinschaftliche Vermögen. Schließt dieser ein Rechtsgeschäft ab, für das nach dem Gesetz die vorherige Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich gewesen wäre, ist der Vertrag nicht sofort wirksam, sondern zunächst schwebend unwirksam.

Ob das Geschäft nachträglich Wirksamkeit erlangt, hängt von der nachträglichen Genehmigung durch den anderen Ehegatten ab. Verweigert der Ehegatte die Genehmigung, wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.

Der Vertragspartner kann sich unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag lösen. Wusste der Vertragspartner jedoch bereits, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, steht ihm ein Widerrufsrecht nur zu, wenn er über das Vorliegen der Zustimmung getäuscht wurde und ihm das Fehlen der Einwilligung beim Abschluss nicht bekannt war.

Wann sie gilt

  • Ein verwaltender Ehegatte verkauft ohne erforderliche Einwilligung ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück an einen Käufer.
  • Ein Ehegatte schließt ohne Zustimmung des anderen einen Mietvertrag über ein Objekt des Gesamtguts ab.
  • Ein Käufer erfährt nach Vertragsschluss von der Gütergemeinschaft der Gegenseite und möchte vom Vertrag zurücktreten, solange die Genehmigung des Ehegatten aussteht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Rechtsgeschäfte über das eigene Sondergut oder Vorbehaltsgut eines Ehegatten.
  • Dringende Erhaltungsmaßnahmen bei akuter Gefahr für das Gesamtgut ohne Zeit für eine Absprache.
  • Rechtsgeschäfte von Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohne Gütergemeinschaftsvertrag.

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