§ 1442 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss der Haftung im Innenverhältnis § 1442

§ 1442 BGB schließt den internen Ausgleich nach § 1441 Nr. 2 und 3 bei gewissen Lasten des Sonderguts sowie bei Erwerbsgeschäften fürs Gesamtgut aus.

Amtlicher Text § 1442 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Im Güterstand der Gütergemeinschaft schließt § 1442 BGB die Ausgleichungsregeln des § 1441 Nr. 2 und 3 für zwei bestimmte Fallgruppen aus. Es geht dabei um den Regress zwischen den Ehegatten im Innenverhältnis, wenn Schulden getilgt werden.

Einerseits greift der Ausschluss bei Verbindlichkeiten, die zu den Lasten des Sonderguts gehören und gewöhnlich aus dessen Mieten, Pachten oder sonstigen Einkünften beglichen werden. Andererseits gilt er für Schulden aus dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, das für Rechnung des Gesamtguts geführt wird, sowie für Verbindlichkeiten aus zugehörigen Rechten oder dem Besitz von Betriebsmitteln.

Wann sie gilt

  • Laufende Instandhaltungskosten für eine vermietete Eigentumswohnung im Sondergut, die aus deren Mieteinnahmen beglichen werden.
  • Lieferantenverbindlichkeiten eines Geschäfts, das für Rechnung des Gesamtguts betrieben wird.
  • Schadenersatzansprüche wegen eines Unfalls mit einem Fahrzeug, das als Betriebsmittel zum Erwerbsgeschäft des Gesamtguts gehört.
  • Steuern und Abgaben, die aus dem Betrieb des auf Rechnung des Gesamtguts geführten Gewerbes entstehen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Grundfall der Haftung im Innenverhältnis, bei dem keine der Ausnahmen vorliegt (geregelt in § 1441 BGB).
  • Die Frage, ob das Gesamtgut im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern für Schulden haftet.
  • Die Ausgleichung von Wertverschiebungen zwischen dem Sondergut und dem Gesamtgut bei Beendigung des Güterstands.

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