§ 1432 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erbe annehmen ohne Zustimmung des Ehegatten § 1432

§ 1432 BGB regelt: Welcher Ehegatte bei Gütergemeinschaft ein Erbe, Vermächtnis oder eine Schenkung ohne Zustimmung des anderen annehmen oder ausschlagen darf.

Amtlicher Text § 1432 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.
  • (2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Leben Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft und verwaltet einer der Ehegatten das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) allein, schränkt dies die persönliche Entscheidungsfreiheit des anderen Ehegatten bei Erbschaften und unentgeltlichen Zuwendungen nicht ein.

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, entscheidet vollkommen eigenständig darüber, ob er eine Erbschaft oder ein Vermächtnis annimmt oder ausschlägt. Eine Zustimmung des verwaltenden Partner ist dafür nicht nötig. Dasselbe gilt für den Verzicht auf einen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie für das Ablehnen von Vertragsangeboten oder Schenkungen.

Zudem kann dieser Ehegatte ohne die Mitwirkung oder Einwilligung des anderen Ehegatten ein Inventar über die ihm angefallene Erbschaft errichten lassen.

Wann sie gilt

  • Eine Ehefrau erbt von ihrer Tante und möchte die Erbschaft eigenständig ausschlagen, obwohl ihr Ehemann das Gesamtgut der Ehe verwaltet.
  • Ein Ehemann bekommt von einem Bekannten ein Grundstück geschenkt und lehnt diese Schenkung ohne Rücksprache mit der Ehefrau ab.
  • Eine Ehefrau verzichtet nach dem Tod eines Elternteils auf ihren Pflichtteil, ohne die Genehmigung ihres Partners einzuholen.
  • Ein Ehegatte lässt nach dem Tod eines Verwandten ein Nachlassverzeichnis erstellen, um die Erbschaft zu dokumentieren.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verfügungen über Vermögen, das bereits Teil des Gesamtguts geworden ist (geregelt in § 1423 und § 1424).
  • Fragen zur Haftung des Gesamtguts für Schulden aus einer erworbenen Erbschaft (geregelt in § 1439).
  • Die allgemeine Verwaltung und Vertretung des Gesamtguts im Alltag (geregelt in § 1421 und § 1422).

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