Haftung des Gesamtguts für Sondergut § 1440 BGB
Das Gesamtgut haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten aus Vorbehaltsgut des nicht verwaltenden Ehegatten. Ausnahmen bestehen bei Gewerben.
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
In einer Gütergemeinschaft verwalten Ehegatten ihr gemeinsames Vermögen als Gesamtgut. Entstehen Schulden im Zusammenhang mit dem Vorbehaltsgut oder Sondergut eines Ehegatten, haftet dafür nicht das Gesamtgut, wenn dieser Ehegatte das Gesamtgut nicht verwaltet.
Eine Ausnahme gilt, wenn die betreffende Sache oder das Recht zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt.
Das Gesamtgut haftet ebenfalls, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, die zu den gewöhnlichen Lasten des Sonderguts gehören und üblicherweise aus dessen Einkünften beglichen werden.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte verursacht als Besitzer Schäden an einer Sache, die zu seinem Vorbehaltsgut gehört, während er das Gesamtgut nicht verwaltet.
- Der nicht verwaltende Ehegatte geht Schulden für ein selbständiges Gewerbe ein, dem der andere Ehegatte zugestimmt hat.
- Es fallen laufende Lasten für eine Immobilie des Sonderguts an, die gewöhnlich aus deren Mieterträgen gezahlt werden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung der Haftung im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten, die in § 1441 BGB geregelt ist.
- Die persönliche Haftung der Ehegatten für Gesamtgutsverbindlichkeiten nach § 1437 BGB.
- Die Kostentragung bei Prozessen innerhalb der Gütergemeinschaft gemäß § 1443 BGB.
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