§ 1440 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung des Gesamtguts für Sondergut § 1440 BGB

Das Gesamtgut haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten aus Vorbehaltsgut des nicht verwaltenden Ehegatten. Ausnahmen bestehen bei Gewerben.

Amtlicher Text § 1440 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

In einer Gütergemeinschaft verwalten Ehegatten ihr gemeinsames Vermögen als Gesamtgut. Entstehen Schulden im Zusammenhang mit dem Vorbehaltsgut oder Sondergut eines Ehegatten, haftet dafür nicht das Gesamtgut, wenn dieser Ehegatte das Gesamtgut nicht verwaltet.

Eine Ausnahme gilt, wenn die betreffende Sache oder das Recht zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt.

Das Gesamtgut haftet ebenfalls, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, die zu den gewöhnlichen Lasten des Sonderguts gehören und üblicherweise aus dessen Einkünften beglichen werden.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte verursacht als Besitzer Schäden an einer Sache, die zu seinem Vorbehaltsgut gehört, während er das Gesamtgut nicht verwaltet.
  • Der nicht verwaltende Ehegatte geht Schulden für ein selbständiges Gewerbe ein, dem der andere Ehegatte zugestimmt hat.
  • Es fallen laufende Lasten für eine Immobilie des Sonderguts an, die gewöhnlich aus deren Mieterträgen gezahlt werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung der Haftung im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten, die in § 1441 BGB geregelt ist.
  • Die persönliche Haftung der Ehegatten für Gesamtgutsverbindlichkeiten nach § 1437 BGB.
  • Die Kostentragung bei Prozessen innerhalb der Gütergemeinschaft gemäß § 1443 BGB.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1440 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB