§ 1439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftungsausschluss des Gesamtguts bei Erbe § 1439

Keine Haftung des Gesamtguts für Erbschaftsschulden, wenn der erbende Ehegatte nicht verwaltet und das Erbe Sonder- oder Vorbehaltsgut wird.

Amtlicher Text § 1439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Lebt ein Ehepaar im Güterstand der Gütergemeinschaft, gehört das meiste Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam als sogenanntes Gesamtgut. Entstehen durch den Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses Schulden, stellt sich die Frage, ob Gläubiger auf dieses gemeinsame Vermögen zugreifen können.

Diese Vorschrift schützt das gemeinschaftliche Vermögen vor den Schulden aus einer Erbschaft. Der Schutz greift unter zwei Voraussetzungen: Der erbende Ehegatte darf das Gesamtgut nicht verwalten, und das geerbte Vermögen darf nicht in das gemeinsame Vermögen fließen, sondern muss als Vorbehaltsgut oder Sondergut dem erbenden Ehegatten allein zustehen.

Sind diese Bedingungen erfüllt, bleibt das gemeinsame Vermögen der Eheleute für die Verbindlichkeiten der Erbschaft oder des Vermächtnisses vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger geschützt.

Wann sie gilt

  • Ein Ehemann erbt das überschuldete Haus seines Onkels als Vorbehaltsgut, während die Ehefrau das gemeinsame Vermögen der Eheleute alleine verwaltet.
  • Eine Ehefrau erhält per Vermächtnis einen belasteten Geldbetrag als Sondergut, während der Ehemann die Verwaltung des Gesamtguts führt.
  • Nachlassgläubiger versuchen in das gemeinsame Sparkonto von Eheleuten zu vollstrecken, weil einer der Ehegatten eine überschuldete Erbschaft als Vorbehaltsgut angenommen hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der erbende Ehegatte verwaltet das Gesamtgut selbst oder gemeinsam mit dem anderen Ehegatten; hier gilt die allgemeine Haftung nach § 1438.
  • Die Erbschaft fällt direkt in das gemeinsame Gesamtgut der Eheleute; die Haftung richtet sich nach § 1438.
  • Inanspruchnahme des eigenen Vorbehaltsguts oder Sonderguts des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten; dies regelt § 1440.

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