§ 1433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nicht verwaltender Ehegatte:Rechtsstreit fortführen § 1433

§ 1433 BGB: Ein nicht verwaltender Ehegatte kann einen bei Gütergemeinschaftseintritt anhängigen Rechtsstreit ohne Zustimmung fortsetzen.

Amtlicher Text § 1433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1433 BGB erlaubt dem Ehegatten, der nicht das Gesamtgut verwaltet, einen Rechtsstreit fortzusetzen, der bereits beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war. Der andere Ehegatte muss dazu nicht zustimmen.

Das Gesamtgut ist das Vermögen, das in der Gütergemeinschaft beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Der Verwalter des Gesamtguts ist der Ehegatte, der nach § 1422 BGB die Verwaltung führt. Die Vorschrift gilt nur für die Fortsetzung eines bereits laufenden Verfahrens, nicht für die Einleitung eines neuen Rechtsstreits.

Wann sie gilt

  • Eine Ehefrau hatte vor der Hochzeit einen Nachbarstreit vor Gericht begonnen. Nach der Heirat in Gütergemeinschaft mit ihrem Mann, der das Gesamtgut verwaltet, kann sie den Prozess ohne seine Zustimmung fortsetzen.
  • Ein Ehemann hatte vor der Gütergemeinschaft eine Klage gegen einen Schuldner eingereicht. Seine Frau verwaltet das Gesamtgut. Er kann die Klage ohne ihre Zustimmung weiterführen.
  • Ein Ehegatte, der nicht Verwalter ist, möchte einen laufenden Rechtsstreit aus der Zeit vor der Gütergemeinschaft fortsetzen, obwohl der andere Ehegatte dagegen ist. § 1433 erlaubt dies.
  • Ein Ehegatte versucht, nach Eintritt der Gütergemeinschaft einen bereits anhängigen Prozess aus eigener Initiative fortzuführen, auch wenn der Verwalter das ablehnt – § 1433 schützt dieses Recht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein nicht verwaltender Ehegatte kann einen neuen Rechtsstreit beginnen – das ist nicht von § 1433 gedeckt und bedarf der Zustimmung des Verwalters oder einer Ersetzung nach § 1426.
  • Der verwalternde Ehegatte darf einen Rechtsstreit fortsetzen – sein Recht ergibt sich aus der Verwaltungsbefugnis, nicht aus § 1433.
  • Ein Rechtsstreit, der erst nach Eintritt der Gütergemeinschaft entstanden ist, kann nicht auf § 1433 gestützt werden.
  • Die Kosten des Rechtsstreits sind nicht in § 1433 geregelt, sondern in § 1443 BGB.

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