§ 1451 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mitwirkungspflicht der Ehegatten – § 1451 BGB

§ 1451 BGB: Jeder Ehegatte muss bei Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitwirken. – Mitwirkungspflicht in der Gütergemeinschaft.

Amtlicher Text § 1451 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

In der Gütergemeinschaft verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam (§ 1450). § 1451 verpflichtet jeden Ehegatten, bei den Maßnahmen mitzuwirken, die für eine ordnungsmäßige Verwaltung erforderlich sind. Diese Pflicht besteht gegenüber dem anderen Ehegatten.

Die Mitwirkung kann durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, wenn ein Ehegatte sie verweigert (§ 1452). Die Pflicht gilt für alle Verwaltungshandlungen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts notwendig sind.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte möchte ein Grundstück aus dem Gesamtgut verkaufen und benötigt die Zustimmung des anderen.
  • Die Reparatur eines gemeinsamen Hauses erfordert eine Entscheidung, bei der beide mitwirken müssen.
  • Die Anlage von Gesamtgutsvermögen in Wertpapieren erfordert gemeinsames Handeln.
  • Die Kündigung eines Mietvertrags über eine gemeinsame Immobilie erfordert Mitwirkung.
  • Die Aufnahme eines Kredits für das Gesamtgut erfordert die Zustimmung beider.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Bei reinen Verwaltungshandlungen des Vorbehalts- oder Sonderguts (§ 1440) besteht keine Mitwirkungspflicht nach § 1451.
  • Die Pflicht gilt nicht für Maßnahmen, die ein Ehegatte allein vornehmen kann, etwa bei Notverwaltung (§ 1454).
  • § 1451 regelt nicht die Haftung des Gesamtguts für Verbindlichkeiten (§§ 1459 ff.).
  • Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Ausstattung eines Kindes ist in § 1444 geregelt, nicht in § 1451.

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