Ersetzung der Zustimmung durch Familiengericht § 1452
Familiengericht ersetzt Zustimmung bei Verweigerung ohne ausreichenden Grund für Verwaltung des Gesamtguts oder persönliche Angelegenheiten.
- (1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
- (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Familiengericht kann auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert. Voraussetzung ist, dass das Rechtsgeschäft oder die Führung eines Rechtsstreits zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn ein Rechtsgeschäft zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten nötig ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen vornehmen kann.
"Gesamtgut" bezeichnet das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten. "Ordnungsmäßige Verwaltung" meint eine wirtschaftlich vernünftige und den Interessen beider Gatten entsprechende Handhabung. Die Vorschrift greift nur, wenn die Zustimmung tatsächlich verweigert wird und kein ausreichender Grund für die Verweigerung vorliegt. Der Antrag kann nur von einem Ehegatten gestellt werden, nicht von Dritten.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte möchte ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verkaufen, um gemeinsame Schulden zu tilgen, der andere verweigert die Zustimmung ohne Angabe von Gründen.
- Ein Ehegatte benötigt eine neue Mietwohnung für sich persönlich, weil die bisherige unzumutbar geworden ist, und der andere Ehegatte verweigert die Unterschrift unter den Mietvertrag, der das Gesamtgut belasten würde.
- Ein Ehegatte will einen Kredit für notwendige Reparaturen am gemeinsamen Haus aufnehmen, der andere stimmt nicht zu, obwohl die Reparatur dringend ist und die Mittel vorhanden sind.
- Ein Ehegatte muss einen Rechtsstreit gegen einen Mieter führen, der die Miete nicht zahlt, der andere Ehegatte verweigert die Zustimmung zur Prozessführung ohne nachvollziehbaren Grund.
- Ein Ehegatte benötigt eine ärztliche Behandlung, die nur mit einem Darlehen finanzierbar ist, das auf das Gesamtgut aufgenommen werden müsste, und der andere Ehegatte verweigert die Zustimmung ohne triftigen Grund.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fälle, in denen der verweigernde Ehegatte einen sachlichen Grund hat (z. B. das Geschäft wäre unwirtschaftlich oder gefährdet das Gesamtgut).
- Rechtsgeschäfte, die das Vorbehaltsgut oder Sondergut eines Ehegatten betreffen – diese werden nicht durch § 1452 geregelt.
- Die Befugnis eines Ehegatten, ohne Zustimmung des anderen zu handeln (dazu siehe § 1453 Verfügung ohne Einwilligung und § 1454 Notverwaltungsrecht).
- Die Auflösung der Gütergemeinschaft oder die Aufhebung der Verwaltung (dazu siehe §§ 1447–1449, 146).
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