§ 1454 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Notverwaltungsrecht bei Verhinderung eines Ehegatten §1454

Erlaubt einem Ehegatten bei Krankheit oder Abwesenheit des anderen Rechtsgeschäfte über das Gesamtgut allein vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.

Amtlicher Text § 1454 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Notverwaltungsrecht erlaubt einem Ehegatten, ein Rechtsgeschäft über das Gesamtgut allein vorzunehmen, wenn der andere durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist und ein Aufschub Gefahr brächte. Gesamtgut ist das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten in der Gütergemeinschaft.

Die Vorschrift gilt auch für die Führung eines Rechtsstreits, der das Gesamtgut betrifft. Der handelnde Ehegatte kann im eigenen Namen oder im Namen beider handeln.

Voraussetzung ist stets, dass der Aufschub mit einer konkreten Gefahr verbunden wäre – etwa drohender Verfall von Werten, Verlust eines Rechts oder Verzugsschaden.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte liegt im Krankenhaus und kann nicht mitwirken, als eine dringende Dachreparatur am gemeinsamen Haus beauftragt werden muss.
  • Der andere Ehegatte ist geschäftlich im Ausland und nicht erreichbar, während eine Steuerzahlung fällig wird, deren Versäumung ein hohes Säumniszuschlag auslösen würde.
  • Ein Ehegatte ist bewusstlos, und es muss ein Vertrag über den Verkauf verderblicher Waren aus dem gemeinsamen Geschäft geschlossen werden, um Totalverlust zu vermeiden.
  • Der verhinderte Ehegatte muss verklagt werden, aber die Klagefrist läuft ab – der andere kann die Klage einreichen und den Rechtsstreit führen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Notverwaltungsrecht berechtigt nicht zu Geschäften über das Sondergut oder Vorbehaltsgut des anderen Ehegatten.
  • Es erlaubt keine dauerhafte alleinige Verwaltung des Gesamtguts – nur einzelne Geschäfte, die keinen Aufschub dulden.
  • Wenn beide Ehegatten anwesend sind, aber einer sich weigert, greift §1454 nicht; hier ist unter Umständen eine Zustimmungsersetzung nach §1452 möglich.
  • Die Vorschrift betrifft keine Maßnahmen der alltäglichen Haushaltsführung, die bereits nach anderen Regeln erlaubt sind.

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