Unbefugte Verfügung über Gesamtgut § 1453
Bei einer Verfügung über das Gesamtgut ohne Einwilligung verweist § 1453 auf § 1366 Abs. 1, 3, 4 und § 1367. Dritte können vor Genehmigung widerrufen.
- (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
- (2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Verfügt ein Ehegatte in der Gütergemeinschaft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, ist die Verfügung zunächst nicht wirksam. Für das weitere Verfahren und die Genehmigung verweist § 1453 auf § 1366 Abs. 1, 3, 4 sowie auf § 1367.
Der Vertragspartner kann seine Vertragserklärung bis zur Genehmigung widerrufen. Wusste der Vertragspartner von der Gütergemeinschaft, ist ein Widerruf nur möglich, wenn der verfügende Ehegatte fälschlich das Vorliegen der Einwilligung behauptet hat und der Dritte das Fehlen der Einwilligung beim Abschluss nicht kannte.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte verkauft und übereignet ein Grundstück des Gesamtguts ohne Zustimmung des anderen Ehegatten.
- Ein Ehegatte schenkt ein Fahrzeug aus dem Gesamtgut weiter, ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten eingeholt zu haben.
- Ein Vertragspartner erfährt vor der Genehmigung von der fehlenden Einwilligung und erklärt den Widerruf des Vertrags.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verfügungen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft statt der Gütergemeinschaft.
- Dringende Erhaltungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug im Rahmen des Notverwaltungsrechts.
- Reine Verpflichtungsgeschäfte ohne unmittelbare Einwirkung auf ein Recht des Gesamtguts.
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