Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung: § 1455 BGB
§ 1455 BGB erlaubt jedem Ehegatten zehn alleinige Verwaltungshandlungen, z.B. Annahme einer Erbschaft, Ablehnung einer Schenkung oder Notmaßnahmen.
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten 1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen, 2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten, 3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört, 4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen, 5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen, 6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen, 7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war, 8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat, 9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen, 10. die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1455 BGB gilt in der Gütergemeinschaft. Es listet zehn Fälle auf, in denen ein Ehegatte allein handeln darf, ohne die Zustimmung des anderen zu benötigen. Dies betrifft Verwaltungshandlungen des Gesamtguts.
Zu den wichtigsten gehören: Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses (Nr. 1), Verzicht auf Pflichtteil oder Zugewinnausgleich (Nr. 2), Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung (Nr. 4), sowie Notmaßnahmen zur Erhaltung des Gesamtguts bei Gefahr im Verzug (Nr. 10). Auch die gerichtliche Geltendmachung von Rechten gegen den anderen Ehegatten oder gegen Dritte unter bestimmten Umständen ist erlaubt (Nr. 5–9).
Die Vorschrift setzt voraus, dass das Gesamtgut betroffen ist. Vorbehalts- oder Sondergut des anderen Ehegatten sind ausgenommen (siehe Nr. 3). Sie definiert die Grenzen der Alleinbefugnis; darüber hinaus bedarf es der gemeinschaftlichen Verwaltung nach § 1450 oder einer Ersetzung der Zustimmung nach § 1452.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte erbt ein Haus und will die Erbschaft annehmen, ohne dass der andere mitwirkt.
- Ein Ehegatte erhält ein persönliches Geschenk von einem Freund und lehnt es ab.
- Der andere Ehegatte hat ohne Erlaubnis ein zum Gesamtgut gehörendes Auto verkauft; der betroffene Ehegatte verklagt den Käufer.
- Ein Rohrbruch im gemeinsamen Haus droht das Gesamtgut zu beschädigen; ein Ehegatte beauftragt sofort einen Handwerker.
- Ein Ehegatte möchte auf seinen Pflichtteil nach dem Tod seines Vaters verzichten, um das Gesamtgut zu schonen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Verkauf eines Grundstücks aus dem Gesamtgut – das erfordert Zustimmung beider Ehegatten oder gerichtliche Ersetzung (§ 1452, § 1453).
- Die Aufnahme eines Kredits für das Gesamtgut – nicht in § 1455 aufgeführt; hier gelten allgemeine Regeln.
- Die Scheidung oder Trennung – § 1455 betrifft nur Verwaltungshandlungen während bestehender Gütergemeinschaft.
- Die Errichtung eines Testaments – das ist eine persönliche Verfügung, nicht Verwaltung des Gesamtguts.
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