Haftung des Gesamtguts für Verbindlichkeiten §1460
§1460 Gesamtgut haftet für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften nur mit Zustimmung des anderen. Prozesskosten haften auch ohne wirksames Urteil.
- (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
- (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Gesamtgut ist das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten in der Gütergemeinschaft. Nach §1460 haftet es für Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte durch ein Rechtsgeschäft eingeht, nur wenn der andere Ehegatte zugestimmt hat oder wenn das Rechtsgeschäft auch ohne Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
Für die Kosten eines Rechtsstreits (Prozesskosten) haftet das Gesamtgut dagegen unabhängig davon, ob das Urteil ihm gegenüber wirksam ist.
Wann sie gilt
- Ein Ehepartner kauft ein neues Küchengerät für das gemeinsame Haus. Der andere hat nicht zugestimmt. Haftet das Gesamtgut? Nach §1460 nur, wenn der Kauf ohne Zustimmung wirksam ist (z.B. bei einem Geschäft zur ordnungsgemäßen Verwaltung).
- Ein Ehepartner verklagt jemanden wegen einer Sache, die zum Gesamtgut gehört, und verliert. Die Prozesskosten muss das Gesamtgut tragen, auch wenn das Gerichtsurteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
- Ein Ehepartner nimmt einen Kredit auf für ein eigenes Hobby. Der andere stimmt nicht zu. Das Gesamtgut haftet nicht, es sei denn, der Kredit ist für das Gesamtgut wirksam (z.B. weil der andere nachträglich zustimmt).
- Ein Ehepartner schließt einen Mietvertrag für eine gemeinsame Wohnung ab. Der andere ist einverstanden. Das Gesamtgut haftet für die Mietzahlungen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Haftung des Gesamtguts für gesetzliche Schulden (z.B. aus unerlaubter Handlung). Solche Schulden unterliegen §1459.
- Sie regelt nicht die Haftung des persönlichen Vorbehalts- oder Sonderguts eines Ehegatten – dafür ist §1462 einschlägig.
- Sie betrifft nicht die Frage, ob der andere Ehegatte persönlich für die Verbindlichkeit haftet – dies ist in §1459 geregelt.
- Sie gilt nicht für Erbschaften, die ein Ehegatte erwirbt – §1461.
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