§ 1459 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung für Gesamtgut und persönliche Schulden § 1459

Gläubiger eines Ehegatten können sich aus dem Gesamtgut bedienen. Beide Ehegatten haften zudem persönlich als Gesamtschuldner (§§ 1460 bis 1462).

Amtlicher Text § 1459 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
  • (2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei einer Gütergemeinschaft haften nicht nur die einzelnen Vermögensteile. Gläubiger eines Ehepartners dürfen grundsätzlich auf das gemeinsame Gesamtgut zugreifen, um ihre Forderungen zu begleichen.

Neben dem Gesamtgut haften die Ehegatten für solche Verbindlichkeiten auch persönlich als Gesamtschuldner. Ein Gläubiger kann somit die gesamte Leistung von jedem der beiden Partner einfordern.

Fällt eine Schuld im Innenverhältnis der Eheleute nur einem Partner zur Last, erlischt die persönliche Haftung des anderen Partners mit dem Ende der Gütergemeinschaft.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger verlangt die Befriedigung einer Forderung direkt aus dem gemeinsamen Gesamtgut der Eheleute.
  • Ein Gläubiger fordert von einem Ehegatten persönlich die Bezahlung einer Gesamtgutsverbindlichkeit.
  • Ein Ehegatte beruft sich nach Beendigung der Gütergemeinschaft darauf, dass seine persönliche Haftung für eine interne Eigenschuld des anderen Partners erloschen ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die genauen Ausnahmen von der Haftung des Gesamtguts bei einer Erbschaft.
  • Der finanzielle Ausgleich zwischen Sondergut, Vorbehaltsgut und Gesamtgut.
  • Die gerichtliche Ersetzung einer fehlenden Zustimmung bei Verwaltungshandlungen.

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