Haftungsausschluss für Vorbehalts- oder Sondergut § 1462
Das Gesamtgut haftet nicht für Schulden aus Vorbehalts- oder Sondergut, außer bei Erwerbsgeschäft mit Einwilligung oder Sondergutlasten aus Einkünften.
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft aus einem Recht oder Besitz entstehen, der zu seinem Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört. Das gilt unabhängig davon, ob die Schuld durch den Ehegatten selbst oder durch Dritte verursacht wird.
Ausnahmen: Wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen selbstständig betreibt, haftet das Gesamtgut doch. Ebenso haftet es, wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die üblicherweise aus dessen Einkünften beglichen werden.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte erbt ein Grundstück, das als Sondergut gilt, und verkauft es. Die dabei anfallende Steuerschuld ist eine Verbindlichkeit aus dem Sondergut – das Gesamtgut haftet nicht.
- Ein Ehegatte besitzt ein Auto als Vorbehaltsgut und verursacht einen Unfall. Die Schadensersatzforderung des Geschädigten entsteht aus dem Besitz des Vorbehaltsguts – das Gesamtgut haftet nicht.
- Ein Ehegatte betreibt mit Zustimmung des anderen ein Gewerbe. Die Maschine gehört zu seinem Vorbehaltsgut. Er nimmt einen Kredit für die Reparatur der Maschine auf – das Gesamtgut haftet für diesen Kredit, weil es sich um ein Erwerbsgeschäft mit Einwilligung handelt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, ob eine Schuld überhaupt eine Gesamtgutsverbindlichkeit ist – das bestimmt § 1459 BGB.
- Sie gilt nicht für Schulden, die vor der Gütergemeinschaft entstanden sind; diese bleiben persönliche Verbindlichkeiten des Ehegatten.
- Sie betrifft nur die Haftung des Gesamtguts, nicht die Haftung des Sonderguts oder Vorbehaltsguts selbst.
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