§ 1456 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erwerbsgeschäft bei Gütergemeinschaft § 1456

Stimmt ein Ehegatte dem Erwerbsgeschäft des anderen zu oder widerspricht nicht, braucht es keine Einzelzustimmung für Geschäfte § 1456 BGB.

Amtlicher Text § 1456 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
  • (2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
  • (3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

In einer Gütergemeinschaft verwalten Ehegatten das Gesamtgut grundsätzlich gemeinsam. Betreibt ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen selbständig ein Erwerbsgeschäft, wird für laufende Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten dieses Betriebs keine weitere Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt. Einseitige Rechtsgeschäfte bezüglich des Betriebs sind gegenüber dem betreibenden Ehegatten zu erklären.

Die Kenntnis eines Ehegatten von der Geschäftstätigkeit ohne Einlegung eines Einspruchs steht einer ausdrücklichen Einwilligung gleich. Dritten gegenüber sind Einspruch und Widerruf nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte kauft ohne gesonderte Mitwirkung des anderen Arbeitsmaterial für den eigenen Handwerksbetrieb nach.
  • Der geschäftstreibende Ehegatte führt einen Gerichtsprozess über eine offene Forderung aus einem Kundenauftrag.
  • Ein Vertragspartner stellt eine Kündigung bezüglich des gewerblichen Mietvertrags dem betreibenden Ehegatten zu.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Rechtsgeschäfte außerhalb des Erwerbsgeschäfts im Rahmen der allgemeinen Verwaltung des Gesamtguts
  • Die Haftung des Gesamtguts für Verbindlichkeiten aus dem Erwerbsgeschäft
  • Gewerbliche Tätigkeiten von Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft

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