§ 1457 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabe der Bereicherung des Gesamtguts (§ 1457 BGB)

Bereichert ein ohne Zustimmung geschlossenes Rechtsgeschäft das Gesamtgut, erfolgt die Herausgabe nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.

Amtlicher Text § 1457 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

In einer Gütergemeinschaft verwalten die Ehegatten das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) grundsätzlich zusammen oder ein Ehegatte verwaltet es allein. Schließt ein Ehegatte ein Rechtsgeschäft ab, für das die Erforderlichkeit einer Zustimmung des anderen Ehegatten bestand, und führt dieses Geschäft zu einem Vorteil oder Gewinn für das Gesamtgut, regelt diese Vorschrift den Ausgleich.

Der entstandene Vorteil verbleibt in diesem Fall nicht ohne Rechtsgrund im Gesamtgut. Die Vorschrift verweist auf die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung, sodass der erlangte Vermögensvorteil aus dem Gesamtgut herauszugeben ist.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte verkauft ohne erforderliche Zustimmung einen Gegenstand eines Dritten und zahlt den Erlös auf das Konto des Gesamtguts ein.
  • Ein Ehegatte schließt ohne Zustimmung einen Vertrag ab, wodurch dem Gesamtgut unberechtigt finanzielle Mittel zufließen.
  • Ein Ehegatte nutzt ohne Einwilligung fremde Mittel, um ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück zu renovieren und dadurch dessen Wert zu steigern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Rechtsgeschäfte, die mit der erforderlichen Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen wurden.
  • Die persönliche Haftung der Ehegatten für Verbindlichkeiten des Gesamtguts im Außenverhältnis (§ 1459 BGB).
  • Der regelmäßige Wertausgleich zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut bei Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1467 BGB).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1457 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB