§ 1468 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wann Ausgleichsschulden fällig werden § 1468

Schulden zwischen Ehegatten in der Gütergemeinschaft werden meist erst bei deren Beendigung fällig, außer eigenes Sondergut reicht aus.

Amtlicher Text § 1468 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, wann Schulden eines Ehegatten gegenüber dem gemeinsamen Vermögen oder dem Vermögen des anderen Partners beglichen werden müssen. Dies betrifft Paare, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben.

Grundsätzlich müssen solche Ansprüche erst bezahlt werden, wenn die Gütergemeinschaft endet, etwa durch eine Scheidung oder vertragliche Aufhebung. Das schützt vor ständigen Zahlungsansprüchen und Verschiebungen zwischen den Vermögensmassen während der laufenden Ehe.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch: Reicht das eigene Vermögen des Schuldners aus, das nicht zum gemeinsamen Gesamtgut gehört, muss die Schuld bereits vor der Beendigung der Gütergemeinschaft beglichen werden.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte beschädigt Gegenstände des gemeinsamen Gesamtguts und ist dem Gesamtgut gegenüber zum Ersatz verpflichtet.
  • Ein Partner entnimmt ohne Absprache Geld aus dem gemeinsamen Vermögen für rein private Zwecke.
  • Ein Ehegatte nutzt Mittel aus dem eigenen Vorbehaltsgut des anderen Partners zur Tilgung persönlicher Rechnungen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die genaue Berechnung der Höhe von Ausgleichsansprüchen zwischen den verschiedenen Vermögensmassen.
  • Schulden und Haftungsverhältnisse gegenüber externen Gläubigern und Dritten.
  • Die eigentliche Abwicklung und Verteilung des Vermögensüberschusses nach Beendigung der Gütergemeinschaft.

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