§ 1473 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unmittelbare Ersetzung im Gesamtgut § 1473 BGB

Erwerbe und Ersatzleistungen für Gegenstände des Gesamtguts werden automatisch Gesamtgut. Schuldner schützt Unkenntnis über den Übergang von Forderungen.

Amtlicher Text § 1473 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
  • (2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei der ehelichen Gütergemeinschaft gilt das Prinzip der unmittelbaren Ersetzung. Wenn ein Gegenstand oder ein Recht zum gemeinsamen Vermögen (dem Gesamtgut) gehört und beschädigt, zerstört oder entzogen wird, wird die dafür gezahlte Entschädigung oder der Ersatzgegenstand automatisch wieder Teil des Gesamtguts. Dasselbe gilt für Gegenstände und Rechte, die durch Rechtsgeschäfte mit Bezug auf das Gesamtgut erworben werden.

Es ist kein separater Übertragungsakt zwischen den Ehegatten erforderlich. Der Neuerwerb tritt von Rechts wegen an die Stelle des bisherigen Vermögenswerts.

Erhält die Gemeinschaft durch ein Rechtsgeschäft eine Forderung gegen einen Dritten, ist dieser Dritte geschützt: Der Schuldner muss die Zugehörigkeit der Forderung zum Gesamtgut erst anerkennen, wenn er davon Kenntnis erlangt. Bis dahin kann er wie gewohnt an den bisherigen Gläubiger leisten.

Wann sie gilt

  • Ein zum Gesamtgut gehörendes Auto erleidet einen Totalschaden und die Versicherung zahlt eine Entschädigung aus.
  • Ehegatten verkaufen eine gemeinsam besessene Immobilie und nehmen den Kaufpreis ein.
  • Aus der Vermietung einer zum Gesamtgut gehörenden Wohnung entsteht ein Anspruch auf Mietzahlung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Erwerbe für das Sondergut oder Vorbehaltsgut eines einzelnen Ehegatten.
  • Die schuldrechtliche Abwicklung und Aufteilung des Gesamtguts bei Beendigung der Gütergemeinschaft.
  • Fragen zur allgemeinen Annahmefrist von Vertragsangeboten.

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