§ 1471 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beginn der Auseinandersetzung nach § 1471 BGB

Nach Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander; bis zur Auseinandersetzung gilt § 1419 BGB.

Amtlicher Text § 1471 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
  • (2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach dem Ende der Gütergemeinschaft müssen die Ehegatten das gemeinsame Vermögen (Gesamtgut) teilen. Dieser Vorgang heißt Auseinandersetzung. § 1471 bestimmt, dass die Auseinandersetzung sofort beginnt.

Bis zur Auseinandersetzung gilt § 1419. Diese Vorschrift regelt die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts während der Schwebezeit. Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut weiterhin gemeinsam, bis die Verteilung abgeschlossen ist.

Wann sie gilt

  • Die Ehegatten lassen sich scheiden; die Gütergemeinschaft endet, und die Auseinandersetzung beginnt.
  • Ein Ehegatte stirbt; die Gütergemeinschaft endet, und die Erben müssen mit dem überlebenden Ehegatten das Gesamtgut auseinandersetzen.
  • Das Gericht hebt die Gütergemeinschaft auf; die Ehegatten müssen sich sofort auseinandersetzen.
  • Die Ehegatten einigen sich auf Aufhebung der Gütergemeinschaft; die Auseinandersetzung beginnt mit der Einigung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 1471 regelt nicht die tatsächliche Verteilung des Vermögens, sondern nur den Beginn der Auseinandersetzung.
  • Die Vorschrift gilt nicht für die Zugewinngemeinschaft, sondern nur für die Gütergemeinschaft.
  • § 1471 enthält keine Frist für die Auseinandersetzung; sie kann sofort oder später erfolgen.
  • Die Haftung während der Auseinandersetzung ist nicht in § 1471 geregelt, sondern in § 1419 und anderen Vorschriften.

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